Arbeitsvertrag im Sicherheitsdienst: schriftlich Pflicht oder Kür?

Arbeitsvertrag im Sicherheitsdienst: schriftlich Pflicht oder Kür?

Warum in unserer Branche das Papier zählt – und was drinstehen sollte.

Die typische Situation

Sie fangen bei einem neuen Objekt an. Der Chef sagt Ihnen mündlich die Schicht, den Lohn, den Einsatzort. „Vertrag kommt später.“ Oder Sie bekommen eine E-Mail mit einem PDF. Ist das gültig? Reicht das? Und was passiert, wenn später Streit über Ihren Lohn oder Ihre Kündigungsfrist entsteht?

Zwei Dinge, die oft verwechselt werden

Es gibt zwei getrennte Fragen. Das ist wichtig, sonst versteht man die Rechtslage falsch.

Erste Frage: Ist der Arbeitsvertrag überhaupt gültig? Zweite Frage: Muss der Arbeitgeber Ihnen die Bedingungen schriftlich geben?

Zur ersten Frage: Ein Arbeitsvertrag braucht keine bestimmte Form. Er kann auch mündlich gültig sein. Das steht so im Gesetz (§ 611a BGB).[1] Ein Handschlag reicht also rechtlich für einen gültigen Vertrag. [gesicherte Rechtslage]

Aber – und jetzt kommt der wichtige Teil – daraus folgt nicht, dass mündlich eine gute Idee ist. Die zweite Frage ist die eigentlich entscheidende.

Was das Gesetz beim Nachweis verlangt

Es gibt ein eigenes Gesetz dafür: das Nachweisgesetz (NachwG). Es zwingt den Arbeitgeber, Ihnen die wesentlichen Bedingungen Ihres Arbeitsverhältnisses schriftlich zu geben. Das heißt: aufschreiben, unterschreiben, aushändigen (§ 2 Abs. 1 NachwG).[2] [gesicherte Rechtslage]

Seit dem 1. Januar 2025 dürfen viele Arbeitgeber diesen Nachweis auch in „Textform“ geben – also zum Beispiel per E-Mail. Das war eine Erleichterung für Betriebe.

Der entscheidende Punkt für den Sicherheitsdienst

Diese Erleichterung gilt für Sie nicht.

Das Gesetz nennt bestimmte Branchen, in denen es bei der strengen Schriftform bleibt. Das sind Branchen mit hohem Risiko für Schwarzarbeit. Das Wach- und Sicherheitsgewerbe steht ausdrücklich auf dieser Liste (§ 2 Abs. 1 Satz 6 NachwG, der auf § 2a SchwarzArbG verweist).[3] [gesicherte Rechtslage]

Für Sie bedeutet das: Der Nachweis muss auf Papier sein. Mit echter, eigenhändiger Unterschrift des Arbeitgebers. Eine E-Mail oder ein PDF ohne Papierdokument reicht nicht. Das ist keine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers – es ist gesetzliche Pflicht.

Kurz gesagt: Was in anderen Branchen seit 2025 lockerer ist, bleibt bei uns streng. Im Sicherheitsdienst ist die Schriftform beim Nachweis Pflicht, nicht Kür.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber das nicht macht?

Zwei Dinge.

Erstens: Ihr Arbeitsverhältnis bleibt trotzdem gültig. Sie verlieren keine Rechte, nur weil kein Papier da ist. Der Lohn, den Sie vereinbart haben, gilt. Die Kündigungsfrist gilt. Der Tarifvertrag gilt, wenn er anwendbar ist.

Zweitens: Der Arbeitgeber handelt ordnungswidrig. Ihm droht ein Bußgeld bis zu 2.000 Euro (§ 4 NachwG).[4] [gesicherte Rechtslage]

Sie können den schriftlichen Nachweis auch verlangen, wenn Sie ihn nicht bekommen haben. Der Arbeitgeber muss ihn dann ausstellen.

Warum Schriftform ein Schutz ist – nicht nur eine Formalie

Warum ist schriftlich also fast zwingend? Weil es um Beweisbarkeit geht. Solange alles gut läuft, braucht niemand das Papier. Das Problem kommt, wenn es Streit gibt. Über den Lohn. Über Zuschläge. Über die Kündigungsfrist. Über Urlaubstage.

Bei einem Streit muss oft derjenige etwas beweisen, der sich darauf beruft. Ohne Papier steht Aussage gegen Aussage. Und die mündliche Zusage vom ersten Tag lässt sich Monate später kaum belegen. Genau in dieser Lage sitzen viele Kolleginnen und Kollegen: Sie ärgern sich still, bis etwas schiefgeht – und dann fehlt der Nachweis.

Deshalb ist der schriftliche Vertrag für Sie kein bürokratischer Papierkram, sondern Ihr wichtigstes Beweismittel.

Was im Vertrag geregelt sein sollte

Das Nachweisgesetz listet die wesentlichen Punkte auf, die schriftlich festgehalten werden müssen. Die wichtigsten für den Sicherheitsdienst:

  • Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • bei Befristung: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer
  • der Arbeitsort – oder der Hinweis, dass Sie an verschiedenen Objekten eingesetzt werden können
  • eine kurze Beschreibung Ihrer Tätigkeit
  • die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, einzeln aufgeschlüsselt: Grundlohn, Zuschläge (Nacht, Sonntag, Feiertag), Zulagen, Fälligkeit, Art der Auszahlung
  • die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Pausen, Ruhezeiten; bei Schichtarbeit das Schichtsystem
  • bei Arbeit auf Abruf die zusätzlichen gesetzlichen Angaben
  • Dauer des Urlaubs
  • Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  • ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge und etwaige Betriebsvereinbarungen

[gesicherte Rechtslage, § 2 Abs. 1 NachwG][2]

Ein Hinweis speziell für unsere Branche: Beim Entgelt und bei der Arbeitszeit reicht es oft, wenn der Vertrag auf den geltenden Tarifvertrag verweist. Das ist zulässig. Für Sie heißt das aber: Sie sollten wissen, welcher Tarifvertrag gilt – sonst wissen Sie nicht, was der Verweis konkret bedeutet.

Ein wichtiger Sonderfall: die Befristung

Wenn Ihr Vertrag befristet ist, gilt eine strengere Regel. Eine Befristung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde – mit echter Unterschrift, vor Arbeitsbeginn (§ 14 Abs. 4 TzBfG).[5] [gesicherte Rechtslage]

Fehlt die Schriftform bei der Befristung, hat das eine überraschende Folge: Die Befristung ist unwirksam – der Vertrag gilt dann als unbefristet. Das kann für Sie ein Vorteil sein. Hier lohnt sich im Zweifel der Gang zur Gewerkschaft oder zum Anwalt.

Was der Tarifvertrag zusätzlich sagt

Der bundesweite Mantelrahmentarifvertrag der Branche verlangt selbst einen von beiden Seiten unterschriebenen Arbeitsvertrag. Und er verlangt, dass alle Bedingungen, die nicht schon im Tarif oder Gesetz stehen, schriftlich festgehalten werden.[6] [eigene Einordnung]

Wichtig zur Einordnung: Dieser Mantelrahmentarifvertrag ist gekündigt und wirkt zurzeit nur nach. Ob und wie diese Klausel Sie im Einzelfall bindet, hängt davon ab, ob Ihr Arbeitsvertrag auf den Tarif verweist und wie die Nachwirkung im konkreten Fall zu bewerten ist. Das ist keine Frage, die man pauschal beantworten kann. [strittig / im Einzelfall zu prüfen]

Wo die Grenzen liegen

Ein schriftlicher Vertrag schützt Sie nicht vor jedem Nachteil. Steht eine ungünstige Klausel drin und ist sie rechtlich zulässig, dann gilt sie auch – nur weil sie schriftlich ist. Schriftform sorgt für Klarheit und Beweisbarkeit. Sie ersetzt nicht die Prüfung, ob eine einzelne Klausel überhaupt erlaubt ist.

Umgekehrt: Eine Klausel, die schlechter ist als der Tarifvertrag oder das Gesetz, ist oft unwirksam – auch wenn Sie unterschrieben haben. Das Günstigkeitsprinzip gilt weiter.

Wohin Sie sich wenden können

Wenn Sie keinen schriftlichen Vertrag bekommen, wenn Sie eine Klausel nicht verstehen, oder wenn Sie unsicher sind, ob eine Befristung wirksam ist: Wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat, an Ihre Gewerkschaft (ver.di) oder an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Gewerkschaftsmitglieder bekommen dort in der Regel kostenlose Rechtsberatung.

Kurz zusammengefasst

Ein Arbeitsvertrag ist rechtlich auch mündlich gültig. Aber im Sicherheitsdienst muss der Arbeitgeber Ihnen die wesentlichen Bedingungen auf Papier mit Unterschrift geben – das ist gesetzliche Pflicht, nicht Kür. Für Sie ist das schriftliche Dokument vor allem eins: Ihr Beweismittel, wenn es später Streit gibt. Deshalb ist der schriftliche Vertrag in unserer Branche praktisch unverzichtbar.

Fußnoten & Quellen

  1. § 611a BGB – gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html ↩
  2. § 2 NachwG – gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html ↩
  3. § 2 Abs. 1 Satz 6 NachwG i. V. m. § 2a SchwarzArbG – nachwg/__2.html, schwarzarbg_2004/__2a.html ↩
  4. § 4 NachwG – gesetze-im-internet.de/nachwg/__4.html ↩
  5. § 14 Abs. 4 TzBfG – gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html ↩
  6. Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen (Fassung ab 01.10.2018), Ziffer 1 – gekündigt, in Nachwirkung. Quelle (BDSW): bdsw.de – MRTV-01102018.pdf ↩

Hinweis: Dieser Blog ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Er informiert allgemein über die Rechtslage als Grundlage für Ihre eigene Einschätzung. Im konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, Ihre Gewerkschaft oder Ihren Betriebsrat.

Stand: August 2026

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