Betriebsrat gründen: Weg zur Wahl und Schutz der Initiatoren
Wie entsteht ein Betriebsrat? Der Weg zur ersten Wahl – und der Schutz für die, die ihn anstoßen
Die typische Lage: ein Betrieb ohne Betriebsrat
Viele Sicherheitsunternehmen haben keinen Betriebsrat. Die Belegschaft ist über viele Objekte verteilt. Man sieht sich selten. Wer trotzdem einen Betriebsrat will, steht meist allein da und weiß nicht, wo er anfangen soll.
Die gute Nachricht zuerst: Es braucht keine Erlaubnis des Arbeitgebers. Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden, von denen drei wählbar sind. Der Arbeitgeber muss die Wahl dulden. Er darf sie nicht verhindern. [gesicherte Rechtslage]
Anstoßen darf die Gründung jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs. Man braucht dafür kein Amt und keine besondere Stellung.
Der Weg zur Wahl: der Wahlvorstand ist der erste Schritt
Ein Betriebsrat wird nicht einfach so gewählt. Zuerst braucht es einen Wahlvorstand. Das ist die Gruppe, die die Wahl organisiert – sie erstellt die Wählerliste, schreibt die Wahl aus und zählt am Ende die Stimmen.
In einem Betrieb ohne Betriebsrat entsteht der Wahlvorstand so: Er wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt.[1] Das ist eine Versammlung, zu der die Belegschaft zusammenkommt.
Zu dieser Versammlung einladen dürfen zwei Gruppen: entweder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs – oder eine Gewerkschaft, die im Betrieb vertreten ist. Beide dürfen auch gleich Vorschläge machen, wer in den Wahlvorstand soll.[2] Vertreten ist eine Gewerkschaft schon dann, wenn mindestens ein Mitglied im Betrieb arbeitet.
Was, wenn der Arbeitgeber blockiert und die Versammlung gar nicht erst zustande kommt? Dann gibt es einen zweiten Weg: Auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft bestellt das Arbeitsgericht den Wahlvorstand.[3] Der Weg zur Wahl lässt sich also nicht dadurch stoppen, dass keine Versammlung stattfindet. [gesicherte Rechtslage]
Die Rolle der Gewerkschaft
Für den Sicherheitsdienst ist die Gewerkschaft – in der Regel ver.di – oft der praktische Schlüssel. Sie hat drei Funktionen:
Sie darf selbst einladen. Wenn sich im Betrieb keine drei Kollegen offen zeigen wollen, kann die Gewerkschaft die Einladung zur Betriebsversammlung übernehmen, sofern sie im Betrieb vertreten ist.[2]
Sie darf den Antrag ans Arbeitsgericht stellen. Kommt keine Versammlung zustande, kann die Gewerkschaft den gerichtlichen Weg gehen.[3]
Sie bringt Sachkunde. Eine Betriebsratswahl hat Fristen und Formvorschriften. Ein Fehler kann die ganze Wahl anfechtbar machen. Gewerkschaften haben Leute, die das hunderte Male gemacht haben.
Vereinfachtes oder normales Wahlverfahren?
Das Gesetz kennt zwei Verfahren. Welches gilt, hängt allein von der Betriebsgröße ab:
In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt zwingend das vereinfachte Wahlverfahren. Es läuft zweistufig über zwei Versammlungen und ist kürzer als das normale Verfahren.[4]
Bei 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Verfahren vereinbaren – es gilt hier also nicht automatisch.[4]
Ab 201 Arbeitnehmern gilt das normale Verfahren. Die genauen Abläufe regelt die Wahlordnung. Wer eine Wahl konkret plant, sollte sie sich mit der Gewerkschaft Schritt für Schritt ansehen – hier nur so viel: Die Größe entscheidet, nicht der Wunsch der Beteiligten.
Wer wählen darf – und wer gewählt werden kann
Das sind zwei verschiedene Fragen. Das Gesetz trennt aktives Wahlrecht (wählen dürfen) und passives Wahlrecht (selbst gewählt werden können).
Wählen darf jeder Arbeitnehmer des Betriebs, der 16 Jahre alt ist.[5] Wichtig für die Branche: Auch Leiharbeitnehmer dürfen mitwählen – aber erst, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.[5]
Hier ist eine Unterscheidung entscheidend, die im Sicherheitsdienst ständig eine Rolle spielt: Leiharbeitnehmer sind keine Subunternehmer. Ein Leiharbeitnehmer hat seinen Arbeitsvertrag mit einer Zeitarbeitsfirma, arbeitet aber in Ihrem Betrieb und unter dessen Weisung – er ist eingegliedert. Genau deshalb darf er mitwählen.
Ein Subunternehmer dagegen erbringt eine eigene Leistung mit eigenen Leuten unter eigener Weisung. Wenn ein anderes Wachunternehmen ein Objekt im Auftrag betreut, sind dessen Mitarbeiter nicht im Auftraggeberbetrieb wahlberechtigt. Sie wählen bei ihrem eigenen Arbeitgeber. [gesicherte Rechtslage]
Ob im Einzelfall wirklich ein Subunternehmer-Verhältnis vorliegt oder in Wahrheit verdeckte Leiharbeit, entscheidet nicht der Vertragstext, sondern wie die Arbeit tatsächlich läuft – wer die Schichten einteilt und die Weisungen gibt. Bei solchen Scheinwerkverträgen kann das Wahlrecht wieder greifen. Das ist eine Frage des Einzelfalls. [im Einzelfall strittig]
Gewählt werden kann, wer 18 Jahre alt ist und dem Betrieb sechs Monate angehört.[6] Hier liegt ein Branchen-Fallstrick: Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Das steht nicht im BetrVG selbst, sondern im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG). Ein Leiharbeiter darf also mitwählen, aber nicht selbst kandidieren. [gesicherte Rechtslage]
Der Schutz der Initiatoren – der entscheidende Punkt
Hier liegt die eigentliche Hemmschwelle. Die Frage lautet fast immer: Kann mich der Arbeitgeber rauswerfen, weil ich den Betriebsrat angeschoben habe? Das Gesetz antwortet mit einem gestuften Schutz – aber es ist kein Freibrief.
Wer den formellen Weg geht, ist geschützt. Wer zur Betriebsversammlung einlädt oder den Antrag ans Arbeitsgericht stellt, kann nicht ordentlich gekündigt werden – für die ersten drei in der Antragstellung oder die ersten sechs in der Einladung genannten Personen, ab dem Zeitpunkt der Einladung bzw. Antragstellung.[7] Kommt keine Wahl zustande, gilt dieser Schutz noch drei Monate.[7]
Wahlvorstand und Kandidaten sind geschützt. Ein Mitglied des Wahlvorstands ist ab seiner Bestellung geschützt, ein Wahlbewerber ab dem Zeitpunkt, ab dem sein Wahlvorschlag aufgestellt ist – jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, danach noch sechs Monate.[8] Eine ordentliche Kündigung ist in dieser Zeit ausgeschlossen.
Auch schon davor gibt es Schutz. Wer die Gründung ernsthaft vorbereitet und dazu eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgibt – also beim Notar erklärt, dass er einen Betriebsrat errichten will –, ist gegen personen- und verhaltensbedingte Kündigungen geschützt. Dieser Schutz gilt bis zur Einladung zur Versammlung, längstens drei Monate.[9] Das ist der Schutz für die ganz frühe Phase.
Eine außerordentliche Kündigung bleibt möglich – aber nur mit hoher Hürde. Der Schutz gilt nicht bei einem wichtigen Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Aber auch dann muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Gibt es noch keinen Betriebsrat, tritt das Arbeitsgericht an dessen Stelle.[10] Der Arbeitgeber kann also nicht einfach fristlos kündigen – er braucht eine gerichtliche Entscheidung.
Behindern und Beeinflussen sind verboten. Niemand darf die Wahl behindern. Niemand darf sie durch Androhung von Nachteilen oder das Versprechen von Vorteilen beeinflussen.[11] Das richtet sich ausdrücklich gegen jedermann – auch gegen den Arbeitgeber. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.[12]
Ehrlich bleiben: Wo der Schutz an Grenzen stößt
Jetzt der Teil, den man wissen muss, bevor man loslegt.
Ein Fallstrick beim Wahlvorstand: Wer sich nur für den Wahlvorstand bewirbt, ist dadurch allein noch nicht als „Wahlbewerber“ nach § 15 KSchG geschützt. Das hat die Rechtsprechung klargestellt. Der Schutz greift erst mit der tatsächlichen Bestellung.[8] Wer auf Nummer sicher gehen will, geht den formellen Weg über Einladung oder Antrag – der ist ausdrücklich geschützt.[7] [eigene Einordnung]
Die Strafnorm läuft oft leer. § 119 BetrVG ist derzeit ein Antragsdelikt. Das heißt: Die Staatsanwaltschaft ermittelt nur, wenn ein Antrag gestellt wird – antragsberechtigt sind Betriebsrat, Wahlvorstand, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber selbst.[12] In einem betriebsratslosen Betrieb ohne Gewerkschaft gibt es damit oft niemanden, der den Antrag stellen kann. Verhindert der Arbeitgeber schon die Bestellung des Wahlvorstands, greift die Strafnorm praktisch nicht. Genau dort, wo der Schutz am nötigsten wäre, ist er am schwächsten. [gesicherte Rechtslage]
Hierzu gibt es eine Reform: § 119 soll in ein Offizialdelikt umgewandelt werden – dann müsste die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermitteln, auch ohne Antrag. Diese Änderung war Teil eines Gesetzentwurfs, wurde aber aus dem Ende April 2026 verkündeten Bundestariftreuegesetz herausgenommen und ist bislang nicht in Kraft getreten.[13] Bis dahin bleibt es beim Antragsdelikt. [Stand August 2026]
Faktischer Druck ist real. Der rechtliche Schutz ändert nichts daran, dass Druck oft leise kommt: schlechtere Schichten, das ungünstige Objekt, die Andeutung im Gespräch. Vieles davon ist rechtlich angreifbar, aber schwer zu beweisen. Deshalb ist der wichtigste praktische Rat: nichts allein machen und alles dokumentieren.
Wohin sich der Leser wenden kann
Der erste Weg führt zur Gewerkschaft – für den Sicherheitsdienst meist ver.di. Sie kann selbst zur Versammlung einladen, den Antrag ans Arbeitsgericht stellen, die Wahl fachlich begleiten und schützt die Beteiligten davor, allein dazustehen. Wer eine Betriebsratswahl anschieben will, sollte dort zuerst anfragen – am besten, bevor er im Betrieb offen auftritt.
Bei einer konkreten Kündigung oder bei Druck im Einzelfall ist der Weg zum Fachanwalt für Arbeitsrecht sinnvoll. Für die Fristen einer Kündigungsschutzklage gilt: drei Wochen ab Zugang der Kündigung – hier zählt jeder Tag.
Quellen und Fußnoten
[1] § 17 Abs. 2 BetrVG – gesetze-im-internet.de/betrvg/__17.html ↩
[2] § 17 Abs. 3 BetrVG – gesetze-im-internet.de/betrvg/__17.html ↩
[3] § 17 Abs. 4 BetrVG – gesetze-im-internet.de/betrvg/__17.html ↩
[4] § 14a Abs. 1 und Abs. 5 BetrVG – gesetze-im-internet.de/betrvg/__14a.html ↩
[5] § 7 BetrVG – gesetze-im-internet.de/betrvg/__7.html ↩
[6] § 8 Abs. 1 BetrVG – gesetze-im-internet.de/betrvg/__8.html; § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG – gesetze-im-internet.de/a_g/__14.html ↩
[7] § 15 Abs. 3a KSchG – gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html ↩
[8] § 15 Abs. 3 KSchG – gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html ↩
[9] § 15 Abs. 3b KSchG – gesetze-im-internet.de/kschg/__15.html ↩
[10] § 103 Abs. 1, Abs. 2a BetrVG – gesetze-im-internet.de/betrvg/__103.html ↩
[11] § 20 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG – gesetze-im-internet.de/betrvg/__20.html ↩
[12] § 119 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG – gesetze-im-internet.de/betrvg/__119.html ↩
[13] Bundestariftreuegesetz (BTTG), verkündet als Art. 1 des G. v. 27.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119), in Kraft seit 01.05.2026 – gesetze-im-internet.de/bttg; die geplante Umstellung des § 119 BetrVG auf ein Offizialdelikt war in diesem Gesetz nicht enthalten. ↩