Die Schwerbehindertenvertretung im Sicherheitsdienst — Rechte, Wahl und Kündigungsschutz nach SGB IX
Die Schwerbehindertenvertretung – was sie ist und was sie im Sicherheitsdienst bedeutet
Wer schwerbehindert ist, hat im Betrieb eine eigene Vertretung. Sie steht neben dem Betriebsrat. Dieser Beitrag erklärt, ab wann es sie gibt, was sie darf und wo ihre Grenzen liegen.
Was die Schwerbehindertenvertretung ist
Im Sicherheitsdienst arbeiten viele Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Manche haben einen anerkannten Grad der Behinderung. Für sie gibt es eine eigene Interessenvertretung im Betrieb: die Schwerbehindertenvertretung. Kurz: SBV.
Die SBV ist nicht Teil des Betriebsrats. Sie steht neben ihm. Ihre Grundlage ist nicht das Betriebsverfassungsgesetz, sondern das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – kurz SGB IX. Das ist das Gesetz, das die Rechte behinderter Menschen regelt.
Gewählt wird eine sogenannte Vertrauensperson. Dazu kommt mindestens ein Stellvertreter. Die Vertrauensperson ist die eigentliche SBV. [gesicherte Rechtslage]
Die Aufgabe der SBV steht in § 178 Absatz 1 SGB IX.[1] Sie fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen im Betrieb. Sie vertritt deren Interessen. Und sie steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie achtet außerdem darauf, dass die Gesetze zum Schutz schwerbehinderter Menschen eingehalten werden. [gesicherte Rechtslage]
Ab wann es eine SBV gibt
Eine SBV wird nicht in jedem Betrieb gewählt. Es gibt eine Schwelle.
Nach § 177 Absatz 1 SGB IX wird eine SBV gewählt, wenn im Betrieb wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind.[2] Sie müssen nicht nur vorübergehend dort arbeiten. [gesicherte Rechtslage]
Wichtig: Es zählen alle schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten zusammen. Es geht nicht um die Größe des Betriebs, sondern um die Zahl dieser Beschäftigten.
Ein Beispiel: Ein Sicherheitsunternehmen hat 200 Mitarbeiter. Davon sind vier anerkannt schwerbehindert. Dann kann noch keine SBV gewählt werden. Kommt ein fünfter dazu, ist die Schwelle erreicht.
Die Amtszeit der SBV beträgt vier Jahre (§ 177 Absatz 7 SGB IX). In kleineren Betrieben – unter 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen – gilt ein vereinfachtes Wahlverfahren (§ 177 Absatz 6 SGB IX). [gesicherte Rechtslage]
Wer zählt überhaupt dazu? Schwerbehindert ist, wer einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 hat. Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 30, aber unter 50 hat, kann auf Antrag bei der Agentur für Arbeit gleichgestellt werden (§ 2 Absatz 3, § 151 Absatz 2 SGB IX).[3] Gleichgestellt heißt: Er wird beim Schutz weitgehend behandelt wie ein schwerbehinderter Mensch. [gesicherte Rechtslage]
Das Kernrecht: Beteiligung vor jeder Entscheidung
Das wichtigste Recht der SBV steht in § 178 Absatz 2 SGB IX.
Der Arbeitgeber muss die SBV in allen Angelegenheiten beteiligen, die einen schwerbehinderten Menschen betreffen. Das gilt für den einzelnen Beschäftigten und für die Gruppe. Der Arbeitgeber muss die SBV unverzüglich und umfassend unterrichten. Und er muss sie vor einer Entscheidung anhören. [gesicherte Rechtslage]
Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die SBV übergeht? Das Gesetz sieht zwei Folgen vor.
Erstens: Trifft der Arbeitgeber eine Entscheidung ohne Beteiligung, muss er sie aussetzen. Die Beteiligung ist dann innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. Erst danach wird endgültig entschieden (§ 178 Absatz 2 Satz 2 SGB IX). [gesicherte Rechtslage]
Zweitens – und das ist der wichtigste Satz für die Praxis: Kündigt der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen, ohne die SBV zu beteiligen, ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX). [gesicherte Rechtslage]
Das ist eine harte Rechtsfolge. Die Kündigung ist nicht nur angreifbar. Sie ist unwirksam.
Hier ist eine Grenze wichtig, die oft übersehen wird. Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen müssen zwei Dinge zusammenkommen:
• Die Zustimmung des Integrationsamtes vor der Kündigung (§ 168 SGB IX).[4] Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Diese Zustimmung ist bei allen Kündigungen nötig, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 173 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX).
• Die Beteiligung der SBV (§ 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX). Auch ohne sie ist die Kündigung unwirksam.
Das sind zwei getrennte Pflichten des Arbeitgebers. Beide müssen erfüllt sein. Fehlt eine, hält die Kündigung nicht. [gesicherte Rechtslage]
Das Verhältnis zum Betriebsrat
SBV und Betriebsrat sind zwei verschiedene Vertretungen. Sie arbeiten nebeneinander, nicht gegeneinander.
Der Betriebsrat hat eine eigene Aufgabe gegenüber schwerbehinderten Menschen. Nach § 176 SGB IX fördert er ihre Eingliederung.[5] Er achtet darauf, dass der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt. Und er wirkt darauf hin, dass eine SBV gewählt wird. [gesicherte Rechtslage]
Die SBV hat ein besonderes Recht: Sie darf an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. Das gilt auch für die Sitzungen der Ausschüsse und des Arbeitsschutzausschusses (§ 178 Absatz 4 SGB IX). Beratend heißt: Sie redet mit, hat aber kein Stimmrecht bei den Beschlüssen des Betriebsrats. [gesicherte Rechtslage]
Was heißt das praktisch? In einem Betrieb kann es beide geben – Betriebsrat und SBV. Für allgemeine Fragen ist der Betriebsrat da. Für die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen ist die SBV da. Wo sich Fragen überschneiden, arbeiten beide zusammen.
Es kann aber auch sein, dass es nur eine SBV gibt und keinen Betriebsrat. Oder umgekehrt. Beide werden unabhängig voneinander gewählt.
Was das im Sicherheitsdienst konkret heißt
Für die Arbeit im Objektschutz und im Wach- und Sicherheitsgewerbe gibt es einige typische Berührungspunkte.
Zusatzurlaub. Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf fünf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub im Jahr (§ 208 Absatz 1 SGB IX).[6] Das gilt bei einer Fünf-Tage-Woche. Wer an mehr oder weniger Tagen in der Woche arbeitet, bekommt den Zusatzurlaub anteilig. [gesicherte Rechtslage]
Achtung bei der Gleichstellung: Diesen Zusatzurlaub bekommen nur Schwerbehinderte. Gleichgestellte Beschäftigte haben darauf keinen Anspruch (§ 151 Absatz 3 SGB IX). Das ist eine der wenigen Stellen, an denen sich Gleichstellung und Schwerbehinderung unterscheiden. [gesicherte Rechtslage]
Eignung für Nachtdienst und bestimmte Objekte. Der Dienst im Sicherheitsgewerbe bringt oft Nachtschichten, lange Standzeiten oder körperlich fordernde Streifengänge mit sich. Wenn eine Behinderung solche Einsätze erschwert, kann die SBV eine Rolle spielen. Plant der Arbeitgeber zum Beispiel, einen schwerbehinderten Mitarbeiter dauerhaft in den Nachtdienst zu setzen, ist das eine Angelegenheit, die diesen Beschäftigten betrifft. Dann greift das Beteiligungsrecht aus § 178 Absatz 2 SGB IX. [gesicherte Rechtslage]
Wie die Entscheidung am Ende ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Das Beteiligungsrecht sichert der SBV das Mitreden – es garantiert dem Beschäftigten keine bestimmte Schicht. [eigene Einordnung]
Gleichstellung als Weg für Beschäftigte im Sicherheitsdienst. Wer einen Grad der Behinderung von 30 oder 40 hat und befürchtet, wegen der Behinderung den Arbeitsplatz zu verlieren, kann die Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragen. Sie wirkt ab dem Tag des Antragseingangs (§ 151 Absatz 2 SGB IX). Mit der Gleichstellung gilt unter anderem der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX. [gesicherte Rechtslage]
Wohin Sie sich wenden können
Wenn Sie schwerbehindert oder gleichgestellt sind und Fragen zu Ihren Rechten im Betrieb haben, gibt es mehrere Stellen:
• Die Schwerbehindertenvertretung in Ihrem Betrieb, falls es sie gibt. Sie ist der erste Ansprechpartner in allen Fragen rund um die Behinderung im Arbeitsverhältnis.
• Das Integrationsamt (in manchen Ländern Inklusionsamt genannt). Es ist zuständig für den besonderen Kündigungsschutz und berät auch zu Hilfen am Arbeitsplatz.
• Ihre Gewerkschaft, etwa ver.di. Sie berät Mitglieder und vertritt sie im Streitfall.
Ob im konkreten Fall eine Beteiligung gefehlt hat, eine Kündigung unwirksam ist oder eine Gleichstellung sinnvoll ist, muss immer einzeln geprüft werden. Dafür sind die genannten Stellen oder ein Rechtsanwalt da.
Quellen
- § 178 SGB IX – Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung. gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html ↩
- § 177 SGB IX – Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__177.html ↩
- § 151 SGB IX – Geltungsbereich. gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__151.html ↩
- § 168 SGB IX – Erfordernis der Zustimmung. gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__168.html ↩
- § 176 SGB IX – Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates. gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__176.html ↩
- § 208 SGB IX – Zusatzurlaub. gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__208.html ↩
Hinweis: Dieser Blog ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Er informiert allgemein über die Rechtslage als Grundlage für Ihre eigene Einschätzung. Im konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, Ihre Gewerkschaft oder Ihren Betriebsrat.
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