Dienstkleidung im Sicherheitsdienst: Pflicht, Kosten, Reinigung & Umkleide – was das Gesetz sagt
Dienstkleidung im Sicherheitsdienst: Vorschrift, Kosten, Reinigung
Sie treten zum Dienst an. Warnweste mit „Security“, oder komplette Uniform? Wer schreibt das vor? Und wer zahlt? Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage. Er zeigt, was gesichert ist – und wo es auf Ihren Betrieb und Ihre Tätigkeit ankommt.
Ist Dienstkleidung Vorschrift? Es kommt darauf an
Es gibt keine allgemeine Pflicht, im Sicherheitsdienst immer Uniform zu tragen. Ob Sie Dienstkleidung tragen müssen, hängt von Ihrer Tätigkeit ab. Drei Ebenen greifen ineinander.
Erste Ebene: das Gesetz. Die Bewachungsverordnung (BewachV) regelt das. Ein Punkt ist klar: Wer im Dienst ein befriedetes Besitztum betritt, muss Dienstkleidung tragen [gesicherte Rechtslage].1 „Befriedetes Besitztum“ – das heißt ein Gelände, das erkennbar gegen fremdes Betreten geschützt ist, zum Beispiel ein umzäuntes Werksgelände. Betreten Sie so ein Objekt im Streifendienst, greift diese Pflicht.
Zweite Ebene: der Arbeitgeber. Auch außerhalb dieser Pflicht darf der Arbeitgeber Dienstkleidung anordnen. Das folgt aus seinem Weisungsrecht (§ 106 GewO).2 Er darf bestimmen, wie Sie im Dienst auftreten. Ein einheitliches Erscheinungsbild ist ein zulässiger Grund.
Dritte Ebene: der Tarifvertrag. Viele Sicherheitsbetriebe sind an einen Tarifvertrag gebunden. Der regelt oft, dass der Arbeitgeber die Dienstkleidung stellt. Dazu unten mehr.
Wer schreibt vor, wie die Kleidung aussieht?
Das bestimmt Ihr Arbeitgeber – aber mit einer klaren gesetzlichen Grenze.
Bestimmt der Betrieb eine Dienstkleidung, muss sie sich von Uniformen der Bundeswehr und von Vollzugsorganen wie der Polizei deutlich unterscheiden.3 Auch amtsähnliche Abzeichen sind verboten. Der Grund: Niemand soll einen privaten Sicherheitsmitarbeiter für einen Polizisten halten. Eine Uniform im „Polizei-Look“ ist damit unzulässig [gesicherte Rechtslage].
Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, hat er bei der Kleiderordnung mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).4 Die Kleiderordnung betrifft das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb – dort redet der Betriebsrat mit.
Reicht eine gelbe Warnweste mit „Security“?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf den Zweck an.
Für die gesetzliche Pflicht nach der BewachV macht die Verordnung keine Vorgaben zum Aussehen der Dienstkleidung – außer dem Verbot der Verwechslung mit Hoheitsträgern.5 Eine Warnweste kann also grundsätzlich genügen, solange der Betrieb sie als Dienstkleidung bestimmt hat und sie nicht amtsähnlich wirkt.
Aber: Bei bestimmten Tätigkeiten kommt eine zweite Pflicht hinzu. Wer im öffentlichen Verkehrsraum Streife geht, im Einlassbereich einer Diskothek arbeitet, Flüchtlingsunterkünfte oder zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewacht, muss zusätzlich sichtbar ein Schild tragen. Darauf stehen Ihr Name oder eine Kennnummer und der Name der Firma (§ 18 Abs. 3 BewachV).6 Das ist keine Frage der Kleidung, sondern der Kennzeichnung. Eine Warnweste allein erfüllt diese Pflicht nur, wenn Name/Kennnummer und Firma sichtbar darauf stehen.
Zusätzlich gilt: Ob eine einfache Warnweste im konkreten Objekt ausreicht oder ob der Kunde oder Ihr Betrieb mehr verlangt, ist eine betriebliche Frage. Der Arbeitgeber darf über das gesetzliche Minimum hinausgehen.
Wer zahlt die Dienstkleidung?
Hier lohnt der Blick auf drei Quellen.
Schutzausrüstung zahlt immer der Arbeitgeber. Ist eine Ausrüstung zu Ihrem Schutz vorgeschrieben – etwa Sicherheitsschuhe oder Warnkleidung aus Arbeitsschutzgründen –, trägt sie der Arbeitgeber. Das folgt aus seiner Fürsorgepflicht (§ 618 BGB).7 Solche Schutzausrüstung darf er Ihnen nicht in Rechnung stellen [gesicherte Rechtslage].
Der Tarifvertrag regelt oft mehr. Der bundesweite Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen sieht vor: Die erforderliche Ausrüstung und Dienstkleidung stellt der Arbeitgeber unentgeltlich und in ordnungsgemäßem Zustand.8 Sie dürfen diese Sachen nur im Dienst benutzen, nicht privat.
In Hessen gilt zusätzlich eine Besonderheit. Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen bestimmt: Vorgeschriebene Schutz- und Dienstkleidung samt Sicherheitsschuhen stellt der Arbeitgeber. Stellt er keine Kleidung unentgeltlich, muss er ein Kleidergeld von 75,00 € im Monat zahlen (anteilig bei Teilzeit; ausgenommen ist der reine Verwaltungsdienst).9 [gesicherte Rechtslage, soweit dieser Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist]
Ob der hessische MTV für Sie gilt, hängt vom Betrieb ab. Er gilt unmittelbar, wenn Ihr Arbeitgeber Mitglied im BDSW ist. Ist er kein Mitglied, kommt es auf Ihren Arbeitsvertrag an – dort wird die Anwendung des hessischen MTV oft vereinbart. Ein Blick in den Vertrag lohnt sich.
Ohne Tarifvertrag und ohne Schutzzweck ist die Lage anders. Für reine Dienstkleidung, die der Arbeitgeber nur aus optischen Gründen wünscht, gibt es keine allgemeine gesetzliche Pflicht, sie kostenlos zu stellen [eigene Einordnung]. In der Praxis stellt der Arbeitgeber sie meist trotzdem. Eine Kostenbeteiligung im Arbeitsvertrag ist aber nur in engen Grenzen zulässig – und darf nie vom unpfändbaren Teil Ihres Netto-Lohns abgezogen werden (BAG, 17.02.2009).10
Wer zahlt die Reinigung?
Als Grundregel gilt: Wer im eigenen Interesse handelt, trägt die Kosten.
Das Bundesarbeitsgericht hat das für gesetzlich vorgeschriebene Hygienekleidung entschieden. Muss der Arbeitgeber die Kleidung von Gesetzes wegen stellen, dann liegt auch die Reinigung in seinem Interesse. Er darf die Reinigungskosten nicht vom Lohn abziehen (BAG, 14.06.2016).11 [gesicherte Rechtslage – für den entschiedenen Fall der Lebensmittelhygiene]
Ob dieser Grundsatz sich eins zu eins auf Dienstkleidung im Sicherheitsdienst übertragen lässt, ist damit nicht endgültig geklärt [eigene Einordnung]. Die Argumentation des Gerichts spricht dafür: Wo der Arbeitgeber die Kleidung stellen muss und sie in seinem Interesse getragen wird, trägt er auch die Reinigung. Sicher ist das aber nur, wo eine Pflicht zur Gestellung besteht. Wo ein Tarifvertrag die Reinigung ausdrücklich regelt, gilt der Tarifvertrag.
Ein häufiger Streitpunkt: Manche Arbeitgeber ziehen pauschal einen Betrag fürs Waschen ab. Solche Abzüge sind rechtlich angreifbar. Ob sie im Einzelfall zulässig sind, hängt von der genauen Regelung ab. Das ist ein Fall, den man individuell prüfen lassen sollte.
Wenn die Kleidung gestellt wird: Wo ziehe ich mich um?
Hier greift ein Punkt ineinander, der in der Praxis oft übersehen wird.
Der bundesweite Mantelrahmentarifvertrag bestimmt: Ausrüstung und Dienstkleidung stellt der Arbeitgeber unentgeltlich. Sie dürfen diese Sachen nur im Dienst benutzen, nicht privat.8 Viele Arbeitsverträge regeln das genauso – das Tragen der Uniform in der Freizeit ist untersagt.
Das ist zulässig. Es hat aber eine Folge: Wenn Sie die Dienstkleidung privat nicht tragen dürfen, müssen Sie sich am Objekt umziehen können. Sonst entsteht ein Widerspruch. Sie dürfen die Uniform zwar mit nach Hause nehmen – tragen dürfen Sie sie dort aber nicht, und einen Ort zum Wechseln am Dienstort hätten Sie auch nicht.
Was das Gesetz dazu sagt. Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet den Arbeitgeber, geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten besondere Arbeitskleidung tragen müssen und ihnen ein Umkleiden anderswo nicht zuzumuten ist.12 Eine betriebliche Uniform, die auf Weisung getragen wird und das Ablegen der eigenen Straßenkleidung verlangt, gilt dabei ausdrücklich als solche „besondere Arbeitskleidung“.13 [gesicherte Rechtslage]
Was „geeignet“ heißt. Der Raum muss zum Umkleiden taugen. Er muss sichtgeschützt und abschließbar sein und eine Sitzgelegenheit sowie eine Ablage für die Kleidung bieten.12 Eine Toilettenkabine erfüllt das nicht – sie ist kein zum Umkleiden bestimmter Raum. Umgekehrt ist nicht in jedem Fall die volle Ausstattung mit Spind und Dusche vorgeschrieben. Was nötig ist, richtet sich nach Betrieb und Tätigkeit; Duschen etwa verlangt die Technische Regel vor allem bei stark verschmutzender Arbeit. Zwischen „nur eine Toilette“ und „komplette Umkleide mit Dusche“ liegt also ein weiter Bereich.
Der Sonderfall: Verbot des privaten Tragens plus fehlende Umkleide. Verbietet der Arbeitgeber das Tragen der Uniform im privaten Bereich und stellt zugleich keine geeignete Umkleide, dann ist Ihnen das Umkleiden „anderswo“ – zu Hause – gerade nicht zumutbar. Denn Sie dürfen die Uniform auf dem Weg nicht tragen, hätten aber am Objekt keinen Ort, sie anzulegen. Sie müssten dann nach der Schicht erst nach Hause fahren und sich umziehen, bevor Sie privat etwas unternehmen können. Genau diese Unzumutbarkeit löst nach der Arbeitsstättenverordnung die Pflicht zum Umkleideraum aus [eigene Einordnung].
Dahinter steht ein anerkannter Gedanke. Ein Landesarbeitsgericht hat es als unzumutbar angesehen, auffällige Arbeitskleidung mit deutlich lesbarer Firmenaufschrift schon auf dem Arbeitsweg zu tragen.14 Der entschiedene Fall betraf zwar stark verschmutzte Schutzkleidung – die Auffälligkeit durch die Firmenaufschrift war aber ein eigener, tragender Grund. Eine Security-Uniform ist nach außen klar erkennbar und weist Sie als Sicherheitsmitarbeiter aus. Dass man damit nicht ohne Weiteres abends durch die Stadt oder in die Kneipe fahren möchte, ist danach kein bloßes Unbehagen, sondern ein Gesichtspunkt, den die Rechtsprechung ernst nimmt [eigene Einordnung].
Das hat noch eine zweite Seite: Ist das Umkleiden am Objekt vom Arbeitgeber verlangt oder faktisch erzwungen, kann die dafür nötige Zeit vergütungspflichtige Arbeitszeit sein. Das ist ein eigenes, größeres Thema – dazu folgt ein gesonderter Beitrag.
Was ist, wenn ich keine Dienstkleidung bekomme?
Dann kommt es darauf an, warum Sie sie brauchen.
Ist die Dienstkleidung für Ihre Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben – etwa weil Sie befriedetes Besitztum betreten – oder tariflich geschuldet, dann muss der Arbeitgeber sie stellen. Tut er das nicht, verletzt er eine Pflicht. In Hessen tritt hier das Kleidergeld an die Stelle der Sachleistung.9
Wichtig: Sie tragen die Verantwortung für die gesetzlichen Pflichten nur, soweit Sie sie erfüllen können. Können Sie eine vorgeschriebene Tätigkeit ohne die Kleidung nicht rechtskonform ausüben, ist das zunächst ein Problem des Arbeitgebers, nicht Ihres. Was in Ihrem konkreten Fall der richtige Schritt ist – nachfordern, Kleidergeld verlangen, den Betriebsrat einschalten –, lässt sich nicht allgemein sagen. Wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat, Ihre Gewerkschaft oder einen Anwalt.
Was ist, wenn ich ohne Dienstkleidung zum Dienst gehe, obwohl ich sie habe?
Das kann Folgen haben.
Hat der Arbeitgeber das Tragen der Dienstkleidung wirksam angeordnet – per Weisung, Kleiderordnung oder Tarifvertrag –, dann ist das Tragen Teil Ihrer Arbeitspflicht. Wer die Kleidung hat und sie ohne Grund nicht trägt, verstößt gegen eine Weisung. Der Arbeitgeber kann darauf reagieren, im Wiederholungsfall bis hin zur Abmahnung [gesicherte Rechtslage im Grundsatz].
Kommt eine gesetzliche Pflicht hinzu – etwa das Schild nach § 18 Abs. 3 BewachV oder die Dienstkleidung beim Betreten befriedeten Besitztums –, dann verstoßen Sie zusätzlich gegen die Bewachungsverordnung.6 1 Das ist nicht nur eine Frage zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber.
Ob eine Weisung im Einzelfall wirksam war und ob eine Reaktion des Arbeitgebers verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen ab. Auch das ist ein Fall für die individuelle Prüfung.
Kurz zusammengefasst
Beim Betreten befriedeten Besitztums ist Dienstkleidung Pflicht. Bei bestimmten Tätigkeiten kommt ein sichtbares Namens- oder Kennnummernschild hinzu. Wie die Kleidung aussieht, bestimmt der Arbeitgeber – sie darf aber nicht amtsähnlich wirken. Vorgeschriebene Schutzausrüstung und tariflich geschuldete Dienstkleidung zahlt der Arbeitgeber; in Hessen gibt es sonst 75 € Kleidergeld. Reinigungskosten für vorgeschriebene Kleidung trägt nach der Rechtsprechung der Arbeitgeber. Wird die Kleidung gestellt und darf privat nicht getragen werden, brauchen Sie am Objekt eine geeignete Umkleide. Wo es um Ihren konkreten Vertrag, Ihren Tarifvertrag oder eine drohende Abmahnung geht, lassen Sie sich individuell beraten.
Quellen
- § 19 Abs. 2 BewachV – gesetze-im-internet.de/bewachv_2019/__19.html ↩
- § 106 GewO – gesetze-im-internet.de/gewo/__106.html ↩
- § 19 Abs. 1 BewachV – gesetze-im-internet.de/bewachv_2019/__19.html ↩
- § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html ↩
- § 19 BewachV – gesetze-im-internet.de/bewachv_2019/__19.html ↩
- § 18 Abs. 3 BewachV – gesetze-im-internet.de/bewachv_2019/__18.html ↩
- § 618 BGB – gesetze-im-internet.de/bgb/__618.html ↩
- § 10 Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland (23.08.2018) ↩
- § 4 Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen – Wortlaut „Kleidergeld 75,00 €“ bestätigt; gilt über BDSW-Mitgliedschaft oder arbeitsvertragliche Bezugnahme (nicht per AVE allgemeinverbindlich). Vgl. ver.di Hessen – wasi-hessen.de/anspruch-auf-kleidergeld ↩
- BAG, Urteil vom 17.02.2009 – 9 AZR 676/07 ↩
- BAG, Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 181/15 – bundesarbeitsgericht.de ↩
- Anhang Nr. 4.1 Abs. 3 ArbStättV; ASR A4.1 „Sanitärräume“ – gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004 ↩
- Auslegung der Arbeitsschutzbehörde NRW (KomNet/LIA.nrw): betriebliche Uniform als „besondere Arbeitskleidung“ i.S.d. Anhang 4.1 Abs. 3 ArbStättV – komnet.nrw.de ↩
- LAG Hessen, Urteil vom 23.11.2015 – 16 Sa 494/15 (Auffälligkeit/Firmenaufschrift als Grund der Unzumutbarkeit auf dem Arbeitsweg); zum Maßstab BAG, 1. Senat – hensche.de ↩
Hinweis: Dieser Blog ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Er informiert allgemein über die Rechtslage als Grundlage für Ihre eigene Einschätzung. Im konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, Ihre Gewerkschaft oder Ihren Betriebsrat.