Gewerkschaft im Sicherheitsdienst: Leistung, Kosten, Rechtsschutz – was ver.di bietet

Was eine Gewerkschaft für Sie tun kann – und was die Mitgliedschaft kostet

Ein sachlicher Überblick für Beschäftigte im Sicherheitsgewerbe

Viele Beiträge auf diesem Blog enden mit demselben Satz: Im konkreten Fall wenden Sie sich an einen Anwalt, Ihre Gewerkschaft oder Ihren Betriebsrat. Dieser Beitrag erklärt, was der zweite Punkt in der Praxis bedeutet. Was kann eine Gewerkschaft für Sie tun? Welche ist für Sicherheitskräfte zuständig? Was kostet das, und wie erreichen Sie sie?

Der Beitrag informiert. Er ist keine Werbung und keine Aufforderung. Sie entscheiden selbst, ob eine Mitgliedschaft für Sie sinnvoll ist.

Was eine Gewerkschaft überhaupt macht

Eine Gewerkschaft ist ein Zusammenschluss von Arbeitnehmern. Ihr Zweck: die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder verbessern. Das Recht dazu steht im Grundgesetz. Artikel 9 Absatz 3 schützt die sogenannte Koalitionsfreiheit – das heißt, das Recht, sich zur Wahrung der Arbeitsbedingungen zusammenzuschließen.[1] [gesicherte Rechtslage]

In der Praxis tut eine Gewerkschaft vor allem vier Dinge.

Erstens: Sie verhandelt Tarifverträge. Löhne, Zuschläge, Urlaub, Arbeitszeit im Sicherheitsgewerbe stehen nicht im Gesetz. Sie stehen in Tarifverträgen. Diese Tarifverträge handelt auf Arbeitnehmerseite die Gewerkschaft aus. Ohne Gewerkschaft gäbe es keinen Tarifvertrag – und ohne Tarifvertrag nur den gesetzlichen Mindestlohn.

Zweitens: Sie berät ihre Mitglieder. Zu Fragen aus dem Arbeitsrecht und dem Sozialrecht. Zum Beispiel: Ist diese Abmahnung berechtigt? Stimmt meine Lohnabrechnung? Was gilt bei der Kündigung?

Drittens: Sie vertritt ihre Mitglieder vor Gericht. Wenn es zum Streit mit dem Arbeitgeber kommt, übernimmt die Gewerkschaft den Rechtsschutz. Dazu unten mehr, denn hier gibt es wichtige Regeln.

Viertens: Sie unterstützt die Arbeit von Betriebsräten. Sie schult Betriebsräte und hilft bei Betriebsratswahlen. Ein Betriebsrat und eine Gewerkschaft sind nicht dasselbe, arbeiten aber oft zusammen.

Der wichtigste Punkt: Ein Tarifvertrag gilt nicht automatisch für alle

Hier liegt der Kern. Und hier wird es für Sie als Beschäftigten konkret.

Ein Tarifvertrag gilt nach dem Gesetz nur zwischen den Tarifparteien und ihren Mitgliedern. Das steht in § 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz (TVG).[2] [gesicherte Rechtslage] Übersetzt heißt das: Ein Tarifvertrag bindet unmittelbar nur

  • den Arbeitgeber, wenn er Mitglied im Arbeitgeberverband ist (im Sicherheitsgewerbe meist der BDSW), und
  • den Arbeitnehmer, wenn er Mitglied in der Gewerkschaft ist.

Nur wenn beide Seiten tarifgebunden sind, gilt der Tarifvertrag kraft Gesetzes für Sie. Dann wirkt er unmittelbar und zwingend – das heißt, der Arbeitgeber kann davon nicht zu Ihren Ungunsten abweichen (§ 4 Absatz 1 TVG).[3] [gesicherte Rechtslage]

Das ist ein sachliches Argument für die Mitgliedschaft. Kein Werbespruch, sondern die Rechtslage.

Zwei Einschränkungen, damit das Bild ehrlich bleibt:

Die Bezugnahmeklausel. Viele Arbeitsverträge im Sicherheitsgewerbe verweisen ausdrücklich auf den einschlägigen Tarifvertrag. Ein solcher Satz im Arbeitsvertrag – etwa „Es gilt der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in der jeweils gültigen Fassung“ – bindet den Tarifvertrag vertraglich ein. Dann gilt er auch für Nicht-Mitglieder. Aber nicht kraft Tarifbindung, sondern kraft Arbeitsvertrag. Der Unterschied ist wichtig: Was der Arbeitsvertrag hereinholt, kann bei einer Vertragsänderung auch wieder anders geregelt werden. Ein Tarifvertrag, der über Ihre Mitgliedschaft gilt, ist stabiler. [eigene Einordnung]

Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE). Der Staat kann einen Tarifvertrag auf die ganze Branche erstrecken. Das steht in § 5 TVG.[4] [gesicherte Rechtslage] Nach einer AVE gilt der Tarifvertrag auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer im jeweiligen Geltungsbereich. Für die Löhne im Sicherheitsgewerbe ist das oft der Fall. In einzelnen Bundesländern wurde der Entgelttarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt. Die dort festgelegten Mindestlöhne muss dann jeder Sicherheitsdienst zahlen – auch ohne Verband, auch ohne Gewerkschaft.

Aber: Die AVE betrifft in der Regel nur den Entgelttarifvertrag, also die Löhne. Der Manteltarifvertrag – mit Regeln zu Urlaub, Zuschlägen, Arbeitszeit – ist davon oft nicht erfasst. Diese Mantelbedingungen gelten dann wieder nur für Gewerkschaftsmitglieder oder über eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag. [gesicherte Rechtslage]

Ob und welcher Tarifvertrag in Ihrem Bundesland allgemeinverbindlich ist, ändert sich. Der AVE-Status wird laufend neu festgestellt. Prüfen Sie das für Ihr Bundesland. Anlaufstellen dazu am Ende.

Ein Beispiel, was ein Tarifvertrag bewirkt: die Arbeitszeit

Das Arbeitszeitgesetz erlaubt werktäglich in der Regel 8 Stunden, in Ausnahmen bis zu 10 Stunden. Mehr ist über das Gesetz allein nicht möglich. Es gibt aber eine Ausnahme: § 7 ArbZG erlaubt, in einem Tarifvertrag von diesen Grenzen abzuweichen.[5] [gesicherte Rechtslage] Genau darauf beruhen die verlängerten Schichten im Sicherheitsgewerbe – etwa die 12-Stunden-Dienste mit Arbeitsbereitschaft.

Das ist wichtig zu wissen: Diese Abweichung kann nur ein Tarifvertrag regeln. Nicht der einzelne Arbeitgeber, nicht der einzelne Arbeitsvertrag. Das Gesetz gibt dieses Recht allein den Tarifparteien. [gesicherte Rechtslage]

Ob das gut oder schlecht ist, hängt vom Standpunkt ab. Für den einen ist die lange Schicht eine Chance auf mehr Zuschläge und zusammenhängende freie Tage. Für den anderen ist sie eine Belastung. Fest steht nur: Wo im Sicherheitsgewerbe über 10 Stunden gearbeitet wird, steht ein Tarifvertrag dahinter – und die Bedingungen dafür sind ausgehandelt, nicht einseitig gesetzt. Wie Sie das bewerten, bleibt Ihnen überlassen. Mehr dazu in den Beiträgen zur 12-Stunden-Schicht und zu den Ruhezeiten.

Welche Gewerkschaft für Sie zuständig ist

Für das private Sicherheitsgewerbe ist ver.di zuständig – die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft. ver.di verhandelt die Tarifverträge der Branche auf Arbeitnehmerseite. Die Entgelt- und Manteltarifverträge im Wach- und Sicherheitsgewerbe, auf die sich dieser Blog immer wieder bezieht, sind zwischen ver.di und dem Arbeitgeberverband BDSW geschlossen. Wenn Sie in der Branche arbeiten, ist ver.di Ihre Gewerkschaft. [gesicherte Rechtslage]

Und die DHV? Gelegentlich taucht der Name DHV auf – „DHV – Die Berufsgewerkschaft“. Hier ist ein klarer Hinweis angebracht. Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 entschieden: Die DHV ist nicht tariffähig. Das heißt, sie darf keine Tarifverträge abschließen. Es fehlt ihr die nötige Durchsetzungskraft gegenüber den Arbeitgebern.[6] Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.[7] Damit ist die Entscheidung endgültig. [gesicherte Rechtslage]

Für Sie bedeutet das: Ein Tarifvertrag, der Ihnen im Sicherheitsgewerbe reale Rechte bringt, kommt von ver.di, nicht von einer tarifunfähigen Organisation.

Rechtsschutz: die Regeln, die Sie kennen müssen

Der kostenfreie Rechtsschutz ist für viele der wichtigste Grund, Mitglied zu werden. Er hat aber Regeln. Wer sie nicht kennt, erlebt eine böse Überraschung.

Beratung ab Tag eins, Vertretung erst nach drei Monaten. Eine erste Rechtsberatung erhalten Sie ab dem Beginn Ihrer Mitgliedschaft. Die Vertretung vor Gericht und die Übernahme der Kosten gibt es erst nach einer Wartezeit von drei Monaten.[8] [gesicherte Rechtslage]

Der entscheidende Haken – der Zeitpunkt. Die drei Monate müssen abgelaufen sein, bevor der Streitfall entsteht. Und zwar auch dann, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt längst Mitglied sind und Ihren Beitrag zahlen.

Ein Beispiel aus dem Berufsalltag: Sie treten am 1. Januar in die Gewerkschaft ein. Am 1. Februar bekommen Sie die Kündigung. Sie sind Mitglied, Sie zahlen Beitrag – und bekommen für diese Kündigung trotzdem keinen Rechtsschutz vor Gericht. Denn die dreimonatige Wartezeit war noch nicht abgelaufen, als der Streitfall entstand.[9] [gesicherte Rechtslage]

Das ist der Punkt, an dem viele scheitern. Nicht erst der, der am Tag nach der Kündigung eintritt – auch wer einen Monat vorher Mitglied wurde, kommt zu spät. Erst ab dem vierten Monat der Mitgliedschaft sind Sie für neu entstehende Streitfälle abgesichert.

Anders gesagt: Die Mitgliedschaft nützt beim Rechtsschutz nur im Voraus. Wer eintritt, weil sich am Arbeitsplatz gerade ein Konflikt anbahnt, sollte wissen: Für einen Streit, der in den ersten drei Monaten entsteht, gibt es keine Kostenübernahme. [gesicherte Rechtslage]

Kein einklagbarer Anspruch – ein wichtiger Unterschied zur Versicherung. Der gewerkschaftliche Rechtsschutz ist keine Rechtsschutzversicherung. Sie zahlen keinen Versicherungsbeitrag, sondern einen Mitgliedsbeitrag. Nach der Satzung und der Rechtsschutzrichtlinie von ver.di ist der Rechtsschutz eine freiwillige Leistung. Ein persönlicher Rechtsanspruch darauf besteht nicht.[10] [gesicherte Rechtslage] Das heißt: Die Gewerkschaft prüft in jedem Fall, ob Aussicht auf Erfolg besteht – so wie eine Versicherung das auch tut. Aber am Ende steht keine Leistung, die Sie vor Gericht erzwingen könnten. Die Gewerkschaft darf dabei nicht willkürlich entscheiden und muss eine Ablehnung schriftlich begründen.[11] [eigene Einordnung] In der Praxis wird der Rechtsschutz breit gewährt. Man sollte aber wissen, dass es sich rechtlich um eine Solidarleistung handelt, nicht um ein einklagbares Versprechen.

Was noch gilt: Der Rechtsschutz deckt Arbeitsrecht und Sozialrecht ab. Er wird gewährt, wenn der Fall Aussicht auf Erfolg hat. Die Prüfung übernimmt die Gewerkschaft.

Ein wichtiger Hinweis für den Ernstfall: Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist läuft unabhängig von allem anderen.[12] Wenn Sie Mitglied sind und gekündigt werden, melden Sie sich sofort bei Ihrer Gewerkschaft – nicht erst in der dritten Woche. [gesicherte Rechtslage]

Was die Mitgliedschaft kostet

Der ver.di-Beitrag ist in der Satzung geregelt (§ 14). Er beträgt 1 Prozent des regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes. Der Mindestbeitrag liegt bei 2,50 Euro im Monat.[13] [gesicherte Rechtslage]

Ein Beispiel: Bei 2.400 Euro brutto im Monat sind das 24 Euro Beitrag im Monat.

Nicht mitgezählt werden Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld. Auch unregelmäßige Zuschläge zählen in der Regel nicht zum regelmäßigen Bruttoverdienst. Wer mehrere Jobs hat, zahlt auf das Gesamtbrutto. Für Rentner, Arbeitslose oder Bezieher von Krankengeld gilt ein ermäßigter Satz von 0,5 Prozent.[13] [gesicherte Rechtslage]

Ehrlich gesagt: Ein Prozent des Bruttolohns ist Geld, das jeden Monat abgeht. Das sollte man wissen und einplanen. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab – von den Tarifvorteilen, vom Wert des Rechtsschutzes, von der eigenen Lage. Diese Rechnung macht jeder für sich.

Wie Sie ver.di erreichen

  • Internet: Über die Seite verdi.de. Dort gibt es einen Online-Beitritt und eine Suche nach der für Sie zuständigen Geschäftsstelle vor Ort.
  • Geschäftsstelle vor Ort: ver.di hat Bezirks- und Landesbezirksstellen in ganz Deutschland. Für Hessen ist der Landesbezirk Hessen zuständig.
  • Betrieb: Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat oder einen gewerkschaftlichen Vertrauensmann, ist das oft der einfachste erste Kontakt.

Die Stärke einer Gewerkschaft hängt an ihren Mitgliedern

Ein Punkt, der leicht übersehen wird. Eine Gewerkschaft ist nicht stark, weil sie ein Büro und Hauptamtliche hat. Sie ist stark, wenn viele Beschäftigte einer Branche in ihr organisiert sind.

Das ist keine Meinung, sondern steckt in der Rechtslage selbst. Ob eine Arbeitnehmervereinigung überhaupt Tarifverträge abschließen darf, hängt von ihrer sogenannten sozialen Mächtigkeit ab – das heißt, von ihrer Durchsetzungskraft gegenüber den Arbeitgebern. Und diese Durchsetzungskraft bemisst sich vor allem am Organisationsgrad: am Verhältnis zwischen Mitgliedern und allen Beschäftigten der Branche. Genau daran ist die DHV gescheitert. [gesicherte Rechtslage]

Für die tägliche Tarifarbeit gilt dasselbe, nur praktischer. Ein Tarifvertrag ist das Ergebnis einer Verhandlung. Wie viel eine Gewerkschaft am Verhandlungstisch durchsetzen kann – bei Löhnen, Zuschlägen, Arbeitszeit –, hängt davon ab, wie viele Beschäftigte hinter ihr stehen. Sind viele organisiert, wiegt die Forderung schwerer. Sind es wenige, ist der Druck gering. [eigene Einordnung]

Für Sie heißt das: Der Nutzen einer Gewerkschaft ist keine Dienstleistung, die man einkauft. Er entsteht dadurch, dass viele mitmachen. Und anders als es scheint, trägt sich das Mitmachen nicht von selbst.

Man könnte denken: Wenn die Organisierten einen guten Tarif erkämpfen, profitieren die anderen einfach mit. Das stimmt nur, solange der Tarif auch für Nicht-Mitglieder gilt – und das ist nicht selbstverständlich. Ein Tarifvertrag gilt für Nicht-Mitglieder nur in zwei Fällen: wenn er über eine Allgemeinverbindlicherklärung für die ganze Branche gilt, oder wenn der Arbeitgeber ihn freiwillig über eine Bezugnahmeklausel in den Arbeitsvertrag aufnimmt. [gesicherte Rechtslage]

Und hier liegt der Haken. Je besser der Tarif, desto teurer ist er für den Arbeitgeber. Ohne Allgemeinverbindlicherklärung ist er nicht gezwungen, ihn Nicht-Mitgliedern zu geben. Es ist naheliegend, dass ein Arbeitgeber einen teuren Tarif dann irgendwann nicht mehr freiwillig in neue Arbeitsverträge schreibt. Der gute Tarif gilt am Ende zwingend nur noch für die, die Gewerkschaftsmitglied sind – denn für sie wirkt er kraft Gesetzes. [eigene Einordnung]

Das dreht das Bild um: Bei einem wirklich guten Tarif ist die Mitgliedschaft nicht die Eintrittskarte für ein Extra. Sie ist oft die einzige verlässliche Garantie, dass der Tarif überhaupt für Sie gilt. [eigene Einordnung]

Kurz zusammengefasst

  • Eine Gewerkschaft verhandelt Tarifverträge, berät, vertritt vor Gericht und stützt Betriebsräte.
  • Ein Tarifvertrag gilt kraft Gesetzes nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind – sonst nur über eine Bezugnahmeklausel oder eine Allgemeinverbindlicherklärung.
  • Für das Sicherheitsgewerbe ist ver.di zuständig. Die DHV ist rechtskräftig nicht tariffähig.
  • Der Rechtsschutz greift erst nach drei Monaten – und nur für Streitfälle, die nach Ablauf dieser Wartezeit entstehen.
  • Der Beitrag beträgt 1 Prozent vom Bruttolohn.

Quellen und Fußnoten

  1. Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz – Koalitionsfreiheit. gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html ↩
  2. § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) – Tarifgebundenheit. gesetze-im-internet.de/tvg/__3.html ↩
  3. § 4 Abs. 1 TVG – Wirkung der Rechtsnormen (unmittelbar und zwingend zwischen beiderseits Tarifgebundenen). gesetze-im-internet.de/tvg/__4.html ↩
  4. § 5 TVG – Allgemeinverbindlichkeit; Abs. 4: Erfassung auch der bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. gesetze-im-internet.de/tvg/__5.html ↩
  5. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Verlängerung der Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich nur im Tarifvertrag und nur bei regelmäßiger, erheblicher Arbeitsbereitschaft. gesetze-im-internet.de/arbzg/__7.html ↩
  6. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Juni 2021, Az. 1 ABR 28/20 – DHV nicht tariffähig. bundesarbeitsgericht.de ↩
  7. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2022, Az. 1 BvR 2387/21 – Verfassungsbeschwerde der DHV nicht zur Entscheidung angenommen. bundesverfassungsgericht.de ↩
  8. ver.di – Arbeits- und Sozialrecht / Rechtsschutz: Rechtsberatung ab Beginn der Mitgliedschaft, Rechtsvertretung nach dreimonatiger Wartezeit. verdi.de ↩
  9. ver.di-Rechtsschutzrichtlinie: Der Rechtsschutz wird gewährt, soweit das Mitglied zum Zeitpunkt der Entstehung des Streitfalles mindestens drei Monate ordnungsgemäß Mitglied ist; die drei Monate laufen ab Eingang der Beitrittserklärung. verdi.de ↩
  10. ver.di-Satzung (§ 15) und Rechtsschutzrichtlinie (§ 1): Rechtsschutz ist eine freiwillige Leistung; ein persönlicher Rechtsanspruch besteht nicht. verdi.de/ueber-uns/organisation/satzung ↩
  11. ver.di-Rechtsschutzrichtlinie: Versagung, Beschränkung, Widerruf oder Rücknahme des Rechtsschutzes sind schriftlich zu begründen. ↩
  12. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) – Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage. gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html ↩
  13. ver.di-Satzung § 14 – Mitgliedsbeitrag: 1 Prozent des regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes, Mindestbeitrag 2,50 Euro; ermäßigter Satz 0,5 Prozent für Rentner, Erwerbslose und Krankengeldbezieher. verdi.de ↩

Hinweis: Dieser Blog ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Er informiert allgemein über die Rechtslage als Grundlage für Ihre eigene Einschätzung. Im konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, Ihre Gewerkschaft oder Ihren Betriebsrat.

Stand: August 2026

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