Pause im Sicherheitsdienst: Ihre Rechte nach dem Arbeitszeitgesetz
Pause im Sicherheitsdienst: Was Ihnen zusteht – und warum keiner etwas sagt
So sieht es oft aus
Sie sind allein auf dem Objekt. Nachts oder am Wochenende. Oft zwölf Stunden am Stück.
Zu tun ist fast nichts. Ein Kontrollgang. Sonst achten Sie auf das Telefon, die Klingel und die Monitore.
Pause? Brauche ich nicht, denken viele. Ich sitze ja sowieso die meiste Zeit.
Das ist ein Irrtum. Das Gesetz sieht das anders. Und wenn Sie die Regeln kennen, verstehen Sie auch, warum sich niemand beschwert, wenn im Wachbuch keine Pause steht.
Was das Gesetz sagt
Die Pausen stehen im Arbeitszeitgesetz. Kurz: ArbZG. Es gilt für alle Angestellten im Sicherheitsdienst. [gesicherte Rechtslage]
Die wichtigste Regel steht in § 4 ArbZG:[1]
Wer mehr als 6 Stunden arbeitet, muss mindestens 30 Minuten Pause machen.
Wer mehr als 9 Stunden arbeitet, muss mindestens 45 Minuten Pause machen.
Die erste Pause muss spätestens nach 6 Stunden kommen. Länger als 6 Stunden am Stück ohne Pause ist verboten.
Sie dürfen die Pause aufteilen. Aber jedes Stück muss mindestens 15 Minuten lang sein. Zwei Mal 15 Minuten geht also. Drei Mal 10 Minuten nicht.[1]
Wichtig bei der Zwölf-Stunden-Schicht: Dann sind es 45 Minuten. Das ist keine freundliche Empfehlung. Der Arbeitgeber muss Ihnen die Pause geben. Auch dann, wenn Sie selbst sagen: „Brauche ich nicht.“ [gesicherte Rechtslage]
Wann eine Pause wirklich eine Pause ist
Jetzt kommt der Punkt, auf den es im Sicherheitsdienst ankommt.
Eine Pause ist nicht einfach „Zeit, in der wenig los ist“.
Eine echte Pause heißt: Sie sind von jeder Arbeit frei. Auch vom Bereithalten. Sie müssen in dieser Zeit nichts tun und für nichts erreichbar sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht so entschieden – das ist das oberste Arbeitsgericht in Deutschland.[2]
Was heißt das für Sie?
Wenn Sie in Ihrer „Pause“ weiter auf die Klingel hören müssen – ist es keine Pause.
Wenn Sie weiter ans Telefon gehen müssen – ist es keine Pause.
Wenn Sie weiter auf die Monitore schauen müssen – ist es keine Pause.
Auch dann nicht, wenn gerade gar nichts passiert.
Dieses „Ich muss bereit sein, falls was kommt“ hat einen Namen: Arbeitsbereitschaft. Das heißt: Sie arbeiten gerade nicht aktiv. Aber Sie müssen jederzeit einspringen können. Und solche Zeit ist keine Pause. Sie zählt als Arbeitszeit.[2]
Und noch etwas gehört zur echten Pause: Sie bestimmen selbst, wie Sie die Zeit nutzen. Ob Sie essen, lesen oder einfach nichts tun – das ist Ihre Sache.[2]
Dazu kommt noch ein Punkt. Sie müssen von Anfang an wissen, wie lange die Pause dauert. Eine „Pause“, die jederzeit durch die Klingel vorbei sein kann, ist deshalb keine Pause.[3]
Das Ergebnis: Wer allein auf dem Objekt ist und erreichbar bleiben muss, macht meistens gar keine echte Pause. Er arbeitet durch. Die 45 Minuten am Monitor sind dann Arbeitszeit – keine Ruhe.
Was das für Sie bedeutet
Daraus ergeben sich ein paar wichtige Dinge.
1. Eine echte Pause braucht eine Ablösung.
Damit die Pause zählt, muss jemand anderes in dieser Zeit das Objekt übernehmen. Oder das Objekt muss so lange „ruhen“ können, dass Sie wirklich niemand braucht. Solange Sie allein sind und erreichbar bleiben müssen, ist eine echte Pause kaum möglich. [eigene Einordnung]
2. Eine „durchgearbeitete Pause“ ist Arbeitszeit.
Mussten Sie am Platz bleiben und bereit sein? Dann war es keine Pause. Dann ist das Arbeitszeit. Und Arbeitszeit muss grundsätzlich bezahlt werden. [gesicherte Rechtslage] Ob im Einzelfall Geld nachzuzahlen ist, hängt von Ihrem Vertrag, vom Tarif und von den Nachweisen ab. Das muss man einzeln prüfen.
3. In Hessen sind lange Pausen bezahlt – wenn der Tarif für Sie gilt.
Der Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen sagt: Bei Schichten von über 10 bis zu 12 Stunden werden die Pausen voll bezahlt.[4]
Aber Achtung – das sind zwei verschiedene Fragen:
Die eine Frage ist: Wird die Pause bezahlt? (Nach dem Hessen-Tarif: ja.)
Die andere Frage ist: War es überhaupt eine echte Pause? (Am Monitor: oft nein.)
Das eine ersetzt das andere nicht. [eigene Einordnung]
Gilt der Tarif für Sie? Das ist nicht selbstverständlich. Der Hessen-Tarif gilt sicher nur, wenn Ihre Firma tarifgebunden ist – zum Beispiel als Mitglied im Arbeitgeberverband oder weil Ihr Arbeitsvertrag ausdrücklich auf den Tarif verweist. Eine allgemeine Geltung für alle Betriebe („Allgemeinverbindlichkeit“) ist derzeit nicht gesichert. Prüfen Sie das für Ihren Fall. [eigene Einordnung – Stand: August 2026]
Darf der Arbeitgeber bestimmen, wo Sie Ihre Pause verbringen?
Gute Frage. Die Antwort hat drei Teile.
Teil 1: Erreichbar sein müssen Sie nicht. Das ist sicher. In einer echten Pause müssen Sie für niemanden erreichbar sein. Müssen Sie doch ans Telefon oder zur Klingel, ist es keine Pause. Dann halten Sie sich bereit – und das ist Arbeitszeit. [gesicherte Rechtslage][2]
Teil 2: Wie Sie die Zeit nutzen, bestimmen Sie. Auch das ist sicher. Essen, lesen, spazieren, nichts tun – das ist Ihre Sache. Der Arbeitgeber darf Ihnen nicht vorschreiben, wie Sie sich erholen. [gesicherte Rechtslage][2]
Teil 3: Das Gelände verlassen – darüber sind sich die Fachleute nicht ganz einig. Die eine Seite sagt: Die Pause ist Ihre freie Zeit, also dürfen Sie gehen; ein Verbot ist unzulässig. Die andere Seite sagt: In besonderen Fällen – etwa in einem Schlachtbetrieb mit Hygieneschleuse – kann ein Verbot zulässig sein. [strittig / uneinheitliche Rechtsprechung][5]
Aber Vorsicht: Ein solches Verbot braucht immer einen sachlichen Grund. Und der muss mit Ihrem Arbeitsplatz zu tun haben – nicht mit dem Wunsch, dass der Posten besetzt bleibt.
Warum das im Werkschutz kaum je greift
Diese „besonderen Fälle“ kommen aus Betrieben, in denen der Mitarbeiter mitten in einem sensiblen Bereich arbeitet: in der Keimzone, in der Schleuse, in der Produktion mit strengen Hygieneregeln.
Der Werkschutz ist meist das Gegenteil. Sie sitzen an der Pforte, im Objekt, außen. In die wirklich sensiblen Bereiche – hochreine Räume, Hochsicherheitszonen – kommen Sie oft selbst gar nicht rein. Das Schutzbedürfnis betrifft das Objekt. Es hat nichts damit zu tun, ob Sie in Ihrer Pause zum Bäcker gehen. Einen sachlichen Grund, Ihnen das Verlassen zu verbieten, gibt es hier meist schlicht nicht. [eigene Einordnung]
Und wenn es keinen Betriebsrat gibt?
Dann ändert sich die Rechtsgrundlage – aber nicht zu Ihren Lasten.
Gibt es einen Betriebsrat, muss er bei solchen Regeln mitreden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).[6] Ordnet der Arbeitgeber das Verbot ohne ihn an, ist es unwirksam.
Gibt es keinen Betriebsrat, bleibt nur das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO).[7] Auch dieses Recht hat aber eine Grenze: Jede Weisung muss sachlich gerechtfertigt und angemessen sein. Das nennt das Gesetz „billiges Ermessen“. Eine Weisung ohne vernünftigen Grund müssen Sie nicht befolgen.
Das heißt: Ob mit oder ohne Betriebsrat – ohne sachlichen Grund hält ein Verlassens-Verbot in keinem Fall. [eigene Einordnung]
Was das für den Alleindienst heißt
Im Alleindienst ist dieser ganze Streit oft zweitrangig. Denn hier geht es meist nicht darum, ob Sie weg dürfen. Sie können nicht weg – sonst wäre der Posten leer.
Und genau das ist der Punkt: Wer den Posten nicht verlassen kann, weil er gebraucht wird, macht keine Pause. Er hält sich bereit. Das ist Arbeitszeit. [gesicherte Rechtslage][2]
Die strittige Frage aus Teil 3 stellt sich dann gar nicht erst. Der Fall ist schon über das Bereithalten entschieden.
Müssen die Pausen aufgeschrieben werden?
Ja. Und das ist für den Sicherheitsdienst besonders wichtig.
Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 steht fest: Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit erfassen. Also aufschreiben – oder aufschreiben lassen.[8] Das gilt sofort und für alle Betriebe.
Aufgeschrieben werden müssen: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.[8]
Und weil die Pause nicht zur Arbeitszeit zählt (§ 2 ArbZG), muss man sie mit aufschreiben. Sonst kann man Arbeitszeit und Pause gar nicht auseinanderhalten. Kurz: Die Pausen gehören in die Zeiterfassung. [gesicherte Rechtslage]
Zwei Dinge sollten Sie dazu wissen:
Es muss nicht digital sein. Ein Zettel reicht (Stand: August 2026). Eine Pflicht zur elektronischen Erfassung ist zwar geplant, aber noch nicht in Kraft. [gesicherte Rechtslage]
Es ist kein eigenes „Zeiterfassungsgesetz von 2022“. Die Pflicht kommt nicht aus einem neuen Gesetz. Das Gericht hat sie aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitet (§ 3 ArbSchG).[9] Ein eigenes Gesetz dazu ist in Arbeit, aber bis heute nicht beschlossen. [gesicherte Rechtslage – Stand: August 2026]
Warum das für Sie im Alleindienst der entscheidende Hebel ist
Jetzt fügt sich alles zusammen.
Der Arbeitgeber muss Ihre Pausen aufschreiben. Schauen wir, was das im Alleindienst bedeutet. Es gibt nur zwei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1: In der Zeiterfassung steht eine Pause – die Sie nie gemacht haben.
Sie haben durchgearbeitet, weil niemand Sie abgelöst hat. Aber auf dem Papier steht „45 Minuten Pause“. Dann ist diese Eintragung falsch. Und Sie haben einen klaren Ansatzpunkt: Die eingetragene „Pause“ war in Wahrheit Arbeitszeit. [eigene Einordnung]
Möglichkeit 2: In der Zeiterfassung steht gar keine Pause.
Dann hat der Arbeitgeber selbst dokumentiert, dass die vorgeschriebene Pause nicht stattgefunden hat. Also einen Verstoß gegen § 4 ArbZG – schriftlich, von ihm selbst. [eigene Einordnung]
So oder so: Die Pflicht zur Zeiterfassung macht das Pausen-Problem im Alleindienst zum ersten Mal sichtbar und nachweisbar. Vorher war es Ihr Wort gegen das der Firma. Jetzt gibt es ein Dokument. [eigene Einordnung]
Warum keiner etwas sagt, wenn im Wachbuch keine Pause steht
Das ist die Frage, die viele beschäftigt. Die Antwort hat zwei Teile.
Erstens: Das Wachbuch zeigt Ihre Pausen gar nicht.
Im Wachbuch tragen Sie meist Ihren Namen, den Dienstbeginn und das Dienstende ein – oft handschriftlich, mit Unterschrift. Anfang und Ende Ihrer Arbeitszeit stehen also durchaus drin.
Aber Pausen sind im Wachbuch in der Regel nicht vorgesehen. Dafür gibt es keine Spalte, kein Feld. Da steht dann zum Beispiel „18:00 bis 06:00“ – zwölf Stunden am Stück. Ob Sie dazwischen eine Pause hatten oder nicht, sieht man dem Wachbuch nicht an. Es bildet die Pause einfach nicht ab. [eigene Einordnung]
Das Wachbuch ist eben kein Arbeitszeit-Nachweis im Sinne des Gesetzes. Es hält fest, was am Objekt passiert: Kontrollgänge, Vorfälle, Übergaben. Die richtige Pausen-Erfassung – Beginn, Ende und Pausen – läuft über die Zeiterfassung des Arbeitgebers, nicht über das Wachbuch. [eigene Einordnung]
Aber: Ihre Unterschrift ist nicht folgenlos.
Ein Wachbucheintrag ist mehr als eine Formsache. Sie unterschreiben ihn. Damit bestätigen Sie, dass die Angaben stimmen.
Denken Sie das zu Ende. Wenn Sie „18:00 bis 06:00“ ohne Unterbrechung eintragen und unterschreiben – und Ihr Arbeitgeber rechnet dem Auftraggeber genau diese zwölf durchgehenden Stunden ab –, dann steht Ihre Unterschrift unter dieser Darstellung. Stimmt sie nicht mit der Wirklichkeit überein, kann das auf Sie zurückfallen. Nicht, weil Sie etwas Böses wollten. Sondern weil Ihr Name darunter steht. [eigene Einordnung]
Das ist kein Grund zur Panik. Aber ein Grund, genau hinzusehen, was Sie unterschreiben – und im Zweifel nachzufragen, wie Ihre Zeiten richtig zu erfassen sind. [eigene Einordnung]
Zweitens: Den Auftraggeber geht Ihre Pause nichts an.
Das Wachbuch gehört in aller Regel Ihrem Arbeitgeber, also der Sicherheitsfirma. Der Auftraggeber darf meist nur hineinschauen.[10]
Und der Auftraggeber ist eine ganz andere Sache. Das ist das Unternehmen, dessen Objekt Sie bewachen. Er ist nicht Ihr Arbeitgeber. Ihm schulden Sie die Bewachung – nicht den Nachweis Ihrer Ruhepausen. Im Gegenteil: Wenn im Wachbuch „18:00 bis 06:00“ ohne Unterbrechung steht, liest der Auftraggeber genau das, was er sehen will – das Objekt war durchgehend besetzt. Für ihn ist die fehlende Pause kein Problem, sondern der Wunschzustand. Also sagt er nichts. [eigene Einordnung]
Wer prüft dann, ob die Pausen stimmen? Eine ganz andere Stelle: die Aufsichtsbehörde des Landes (§ 17 ArbZG).[11] In Hessen ist das die staatliche Arbeitsschutzverwaltung beim Regierungspräsidium. Nur diese Behörde kann Pausen-Verstöße prüfen und bestrafen. Nicht der Auftraggeber. Nicht der Kollege.
Und die Strafe trifft nur den Arbeitgeber. Wer Pausen nicht gibt – oder zu kurze, oder zu späte –, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das kann ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro kosten (§ 22 ArbZG).[12] [gesicherte Rechtslage]
Wichtig: Handeln Sie nicht eigenmächtig
Vielleicht denken Sie jetzt: „Dann mache ich ab heute meine 45 Minuten Pause – und gehe dafür vom Objekt.“
Tun Sie das bitte nicht von heute auf morgen im Alleingang.
Der Grund ist einfach. Solange Sie im Dienst am Objekt eingetragen sind, sind Sie dafür verantwortlich. Verlassen Sie den Posten eigenmächtig, und es passiert etwas – ein Einbruch, ein Schaden, ein Notfall –, dann stehen Sie in der Verantwortung. Ihr Wachbucheintrag zeigt ja: Sie waren im Dienst. [eigene Einordnung]
Die Pause ist Ihr Recht. Aber wie sie umgesetzt wird, muss vorher geklärt sein:
Wer übernimmt in dieser Zeit das Objekt?
Ist die Freigabe mit dem Arbeitgeber abgesprochen?
Das ist kein Widerspruch zu Ihren Rechten. Es ist der Unterschied zwischen „mein Recht einfordern“ und „mich selbst in Schwierigkeiten bringen“. Das Recht auf die Pause richtet sich an Ihren Arbeitgeber – er muss die Ablösung organisieren. Ihre Aufgabe ist es, das Problem anzusprechen, nicht es eigenmächtig zu lösen. [eigene Einordnung]
Ein sinnvoller Weg – Schritt für Schritt
Wenn Ihnen die vorgeschriebenen Pausen dauerhaft nicht ermöglicht werden, gehen Sie am besten der Reihe nach vor. Wichtig bei allem: möglichst schriftlich. Denn schriftlich haben Sie einen Nachweis – genau das, worum es bei diesem Thema die ganze Zeit geht.
Schritt 1: Fragen Sie Ihren Arbeitgeber – schriftlich.
Sprechen Sie das Problem bei Ihrer Firma an. Am besten per E-Mail oder Brief, nicht nur mündlich. Fragen Sie sachlich, wie die vorgeschriebene Pause im Alleindienst umgesetzt werden soll – wer Sie ablöst, wie die Zeiten richtig erfasst werden. So ist festgehalten, dass Sie das Thema angesprochen haben. [eigene Einordnung]
Schritt 2: Schreiben Sie den Betriebsrat an – falls es einen gibt.
Der Betriebsrat redet bei der Pausen-Einteilung mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).[6] Er kann sich für eine Lösung einsetzen. Auch hier gilt: lieber schriftlich.
Schritt 3: Wenden Sie sich an die Aufsichtsbehörde – wenn nichts passiert.
Tut sich nichts, steht Ihnen die staatliche Arbeitsschutzbehörde zur Seite. Sie ist genau dafür da: den Schutz der Arbeitnehmer durchzusetzen (§ 17 ArbZG).[11]
In Hessen ist das nicht ein „Gewerbeaufsichtsamt“, sondern das Arbeitsschutz-Dezernat Ihres Regierungspräsidiums – je nach Region Darmstadt, Gießen oder Kassel.[13]
Die Behörde behandelt solche Hinweise vertraulich. In der Regel wird Ihr Name nicht an den Arbeitgeber weitergegeben. Wenn Sie das ausdrücklich wünschen, können Sie auch anonym Hinweise geben. Eine hundertprozentige Garantie über den Ausgang eines Verfahrens gibt es zwar nie – aber Ihr Schutz als Hinweisgeber wird ernst genommen. [eigene Einordnung]
Und wenn es ums Geld geht:
Wenn Sie durchgearbeitete Pausen nachbezahlt haben wollen, ist das ein eigener Weg. Dafür ist ein Anwalt für Arbeitsrecht oder Ihre Gewerkschaft (zum Beispiel ver.di) die richtige Adresse. Die Gewerkschaft berät ihre Mitglieder auch zur Frage, ob und wie viel nachzuzahlen ist.
Was in Ihrem Fall der richtige Schritt ist, hängt von Ihrer Lage ab. Sehen Sie diesen Beitrag als Grundlage – nicht als fertigen Plan.
Fußnoten und Quellen
[1] § 4 ArbZG (Ruhepausen) – gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html ↩
[2] BAG, Urteil vom 16.12.2009 – 5 AZR 157/09 (Ruhepause = Freistellung von jeder Arbeit, auch von Arbeitsbereitschaft) – dejure.org ↩
[3] BAG, Urteil vom 13.10.2009 – 9 AZR 139/08 (Dauer der Pause muss bei Beginn feststehen) – dejure.org ↩
[4] § 6 Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 14.06.2007 (bezahlte Pausen bei 10–12 Std.). Geltung nur bei Tarifbindung; aktuelle Allgemeinverbindlichkeit nicht gesichert. Tarifquelle: wasi-hessen.de/tarifvertraege ↩
[5] Verlassen des Betriebsgeländes während der Pause: umstritten – teils bei sachlichem Grund (z. B. Hygiene-/Sicherheitsanforderung des Arbeitsplatzes) für zulässig, teils für unzulässig gehalten. Ein bestimmter Pausenort darf regelmäßig nicht vorgeschrieben werden. Nicht strittig: Bereithalten-Müssen schließt eine Pause aus. ↩
[6] § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Mitbestimmung bei Ordnung des Betriebs; nur bei bestehendem Betriebsrat) – gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html ↩
[7] § 106 GewO (Weisungsrecht des Arbeitgebers nach billigem Ermessen) – gesetze-im-internet.de/gewo/__106.html ↩
[8] BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG; Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit) – bundesarbeitsgericht.de ↩
[9] § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers) – gesetze-im-internet.de/arbschg/__3.html ↩
[10] Zum Wachbuch: Eigentum liegt regelmäßig beim Auftragnehmer (Sicherheitsdienst), der Auftraggeber hat meist nur ein Einsichtsrecht. Vertraglich geregelt; keine eigene gesetzliche Norm zum Inhalt des Wachbuchs. ↩
[11] § 17 ArbZG (Aufsicht durch die zuständige Landesbehörde) – gesetze-im-internet.de/arbzg/__17.html ↩
[12] § 22 ArbZG (Bußgeldvorschriften, bis 30.000 Euro) – gesetze-im-internet.de/arbzg/__22.html ↩
[13] Zuständige Arbeitsschutz-Aufsichtsbehörden in Hessen: Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel (Arbeitsschutz-Dezernate) – soziales.hessen.de ↩
Hinweis: Dieser Blog ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Er informiert allgemein über die Rechtslage als Grundlage für Ihre eigene Einschätzung. Im konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, Ihre Gewerkschaft oder Ihren Betriebsrat.
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