Sicherheitsdienst: Sind über 12 Stunden erlaubt, wenn die Ablösung fehlt?

Mehr als 12 Stunden im Sicherheitsdienst – was erlaubt ist und wo die Grenzen liegen

Die tägliche Höchstarbeitszeit, Pausen und Arbeitsbereitschaft – und der Fall, wenn die Ablösung nicht kommt.

Sie stehen im 12-Stunden-Dienst an der Pforte. Ihre Schicht endet um 18 Uhr. Aber die Ablösung kommt nicht. Der Disponent ruft an: „Bleib noch, bis Ersatz da ist.“ Aus 12 Stunden werden 15.

Darf der Arbeitgeber das? Und wo ist die Grenze? Viele Kollegen glauben: „Nach 12 Stunden ist Schluss, das sagt das Gesetz.“ Das stimmt so nicht. Es gibt im Sicherheitsdienst keine feste Zahl „12 Stunden am Tag“. Aber es gibt Grenzen. Sie sind nur an anderer Stelle versteckt.

Was das Gesetz zuerst sagt

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt für alle Arbeitnehmer, auch im Sicherheitsdienst. Die Grundregel steht in § 3 ArbZG: Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden. Sie darf auf 10 Stunden verlängert werden – aber nur, wenn im Schnitt über 6 Monate wieder 8 Stunden pro Werktag herauskommen.[1]

Nach dieser Grundregel wären also maximal 10 Stunden am Tag erlaubt. Nicht 12, nicht 15. Aber: Das Gesetz lässt Ausnahmen zu. Und diese Ausnahmen sind der Grund, warum es im Sicherheitsdienst länger geht. [gesicherte Rechtslage]

Der Schlüssel: die Arbeitsbereitschaft

§ 7 ArbZG erlaubt, dass ein Tarifvertrag von der 10-Stunden-Grenze abweicht. Die Arbeitszeit darf dann auch über 10 Stunden hinausgehen – aber nur unter einer Bedingung: Es muss „regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft“ in den Dienst fallen.[2]

Was ist Arbeitsbereitschaft? Das Bundesarbeitsgericht nennt es „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“.[3] Der Kern liegt im Wort „Entspannung“: Ihre Aufmerksamkeit wird eben nicht die ganze Zeit voll beansprucht. Es bleibt ein Rest eigener Ruhe. Genau das unterscheidet die Arbeitsbereitschaft von der vollen Arbeit. [gesicherte Rechtslage]

Nicht jeder ruhige Dienst ist Arbeitsbereitschaft

Hier lohnt der genaue Blick, denn er entscheidet über alles Weitere. Ob Ihr Dienst wirklich Arbeitsbereitschaft ist, hängt an einer einfachen Frage: Dürfen Sie den Blick abwenden?

Ein Beispiel für Vollarbeit: Sie beobachten den Werkverkehr am Monitor. Ein Stapler fährt auf die Schranke zu, Sie müssen öffnen. Sehen Sie nur wenige Sekunden weg, muss der Fahrer bremsen. Oder: Eine Alarmmeldung erscheint als Text, und Sie müssen sofort die technische Bereitschaft informieren. Hier dürfen Sie den Blick nicht abwenden. Sie beobachten durchgehend und bewerten laufend, was Sie sehen. Das ist volle Arbeit – keine Arbeitsbereitschaft. Denn Ihnen fehlt die Erholungsmöglichkeit. So wie dem Mitarbeiter im Callcenter, der ein paar Minuten keinen Anruf hat und trotzdem arbeitet – die kurze Lücke ist keine Erholung.[4]

Ein Beispiel für Arbeitsbereitschaft: Ein akustisches Signal holt Sie, wenn etwas ansteht – eine Türklingel, ein Piepton am Technikterminal. In der ruhigen Zeit dazwischen könnten Sie zwei Seiten in einem Buch lesen und dann zusätzlich einen prüfenden Blick über Ihren Arbeitsplatz richten. Das Signal ersetzt Ihre ununterbrochene Beobachtung. Sie halten sich bereit, ohne voll zu arbeiten.

Warum das wichtig ist: Ist Ihr Dienst in Wahrheit Vollarbeit, fehlt die Grundlage, ihn über 10 Stunden hinaus zu verlängern. Der Prüfstein: Müssen Sie durchgehend hinsehen – oder holt ein Signal Sie zurück? Ehrlich dazu: Wo genau die Grenze im einzelnen Dienst verläuft, ist oft umstritten. Es gibt keine feste Regel „ab so vielen Monitoren ist es Vollarbeit“. Entscheidend ist, wie dicht Sie tatsächlich beansprucht werden. [eigene Einordnung auf Grundlage der BAG-Rechtsprechung; im Einzelfall strittig]

Gibt es eine feste Prozentzahl?

Viele haben unterschiedliche Zahlen gehört – 25 %, 30 %, 40 %, 50 %. Das sorgt für Verwirrung. Der Grund: Die Zahlen gehören zu verschiedenen Fällen und zu verschiedenen Begriffen.

Die 50 % stehen im Tarifvertrag, aber nur für die 24-Stunden-Schicht. Dort verlangt der MRTV ausdrücklich mindestens 12 Stunden Arbeitsbereitschaft.[5]

Für den normalen Dienst über 10 Stunden nennt weder das Gesetz noch der Tarifvertrag eine feste Zahl. Beide verlangen Arbeitsbereitschaft „in erheblichem Umfang“. Als Richtwert gehen die Aufsichtsbehörden von etwa 30 % aus – bei einem 12-Stunden-Dienst also rund 4 Stunden Arbeitsbereitschaft.[6]

Das Bundesarbeitsgericht hat das Wort „erheblich“ genauer bestimmt. Es unterscheidet: Ein bloß „nicht unerheblicher“ Anteil liegt bei etwa 25 %. „Erheblich“ – und dieses Wort steht im Gesetz – verlangt dagegen mindestens ein Drittel, also rund 33 %.[7] Dieses Urteil erging zwar zum öffentlichen Dienst, nicht zum Sicherheitsgewerbe. Da der Wortlaut aber gleich ist, liegt eine Übertragung nahe.

Unter dem Strich: Eine einzige, für alle geltende Zahl gibt es nicht. Aber die Richtung ist klar – es muss eher ein Drittel des Dienstes echte Arbeitsbereitschaft sein, nicht nur ein kleiner Rest. Wichtig dabei: Kurze „Verschnaufpausen“ von zwei, drei Minuten zählen nicht. Und innerhalb der Bereitschaftszeit müssen die ruhigen Phasen überwiegen. Genau hier hakt es oft: Ist Ihr Dienst in Wahrheit durchgehende Beobachtung am Monitor, fehlt die echte Bereitschaft – und damit die Grundlage für die lange Schicht. [teils gesicherte Rechtslage, teils Verwaltungsrichtwert, teils eigene Einordnung]

Was der Tarifvertrag daraus macht

Der bundesweite Mantelrahmentarifvertrag (MRTV) für das Sicherheitsgewerbe nutzt genau diese Öffnung. In § 6 steht: Die Arbeitszeit kann „auch ohne Ausgleich über 10 Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt“.[8]

Eine feste Obergrenze pro Tag nennt der MRTV dabei nicht. Deshalb sind 12-Stunden-Dienste in der Branche üblich – und auch mehr ist nicht von vornherein verboten. Aber „keine feste Zahl“ heißt nicht „unbegrenzt“. Es gibt zwei harte Grenzen, die auch der Tarifvertrag nicht aushebeln kann. [gesicherte Rechtslage]

Grenze 1: Die Ruhezeit dahinter

Nach jedem Dienst muss eine Ruhezeit kommen. Ruhezeit heißt: die zusammenhängende freie Zeit zwischen Dienstende und dem nächsten Dienstbeginn. Das Gesetz verlangt 11 Stunden (§ 5 ArbZG).[9] Der MRTV senkt das ab: „Die tägliche Ruhezeit beträgt 11 Stunden, mindestens jedoch 9 Stunden.“[10] Eine Verkürzung auf 9 Stunden ist also erlaubt – aber sie muss innerhalb von 3 Monaten wieder ausgeglichen werden.

Das begrenzt Ihren Tag mittelbar. Wenn nach dem Dienst mindestens 9 Stunden Ruhe liegen müssen, kann der Dienst rechnerisch nicht beliebig lang werden. Und es gibt eine zweite, noch härtere Regel: Wird die Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, muss unmittelbar danach eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden folgen (§ 7 Abs. 9 ArbZG).[11] Diese 11 Stunden sind hier fest – der Tarifvertrag darf sie nicht auf 9 absenken. [gesicherte Rechtslage]

Grenze 2: Der Wochenschnitt von 48 Stunden

Die zweite harte Grenze ist die Woche. Auch wenn einzelne Tage lang sind, darf die Arbeitszeit im Schnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Bei Nutzung der tariflichen Öffnung gilt: 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten (§ 7 Abs. 8 ArbZG).[12]

Das bedeutet: Ein einzelner 15-Stunden-Tag ist nicht schon deshalb rechtswidrig. Entscheidend ist, ob über das Jahr gesehen der Schnitt eingehalten wird. Lange Tage müssen also an anderer Stelle durch kürzere ausgeglichen werden. [gesicherte Rechtslage]

Was das für den konkreten Fall heißt: Die Ablösung kommt nicht

Zurück an die Pforte. 12-Stunden-Dienst, Ablösung fehlt, Sie sollen 3 Stunden dranhängen. Was gilt? Grundsätzlich ist das möglich. Wenn in Ihren Dienst Arbeitsbereitschaft fällt und der Tarifvertrag greift, ist eine Verlängerung über 12 Stunden nicht von vornherein verboten. Aus dem 12er wird ein 15er – das kann rechtlich zulässig sein.

Aber die Grenzen bleiben. Nach dieser langen Schicht (über 12 Stunden) müssen 11 Stunden Ruhezeit folgen – nicht nur 9. Ihr nächster Dienst darf also erst 11 Stunden nach Schichtende beginnen.[13] Der 48-Stunden-Wochenschnitt muss über das Jahr gewahrt bleiben.[14] Und ab mehr als 9 Stunden Arbeitszeit stehen Ihnen 45 Minuten Pause zu.

Ein wichtiger Punkt zur Bezahlung: Die zusätzlichen 3 Stunden sind Arbeitszeit. Sie müssen vergütet werden – je nach Tarif und Arbeitsvertrag gegebenenfalls mit Mehrarbeitszuschlag. „Aushelfen“ heißt nicht „umsonst“.

Ob Sie im Einzelfall verpflichtet sind, dranzubleiben, ist eine andere Frage. Das hängt von Ihrem Arbeitsvertrag, dem Dienstplan und der konkreten Weisung ab. In echten Notfällen (§ 14 ArbZG) sind kurzfristige Verlängerungen eher zumutbar als bei bloßer Personalnot durch schlechte Planung. Das ist eine Frage des Einzelfalls – hier kann Ihnen der Betriebsrat oder Ihre Gewerkschaft konkret weiterhelfen. [gesicherte Rechtslage zur Verlängerung; individuelle Pflicht: eigene Einordnung]

Der theoretische Sonderweg: behördliche Bewilligung

Der Vollständigkeit halber: Selbst wenn Ihr Dienst über weite Strecken Vollarbeit wäre, könnte eine lange Schicht in seltenen Fällen auf einem anderen Weg zulässig sein. Die Aufsichtsbehörde kann eine längere tägliche Arbeitszeit ausdrücklich bewilligen (§ 15 ArbZG).[15]

Für den normalen Sicherheitsdienst spielt das praktisch kaum eine Rolle. Die Bewilligung ist auf besondere Lagen zugeschnitten – etwa kontinuierliche Schichtbetriebe, Bau- und Montagestellen oder Saisonbetriebe. In der Praxis stützen die Betriebe die 12-Stunden-Dienste im Wach- und Sicherheitsgewerbe fast immer auf die Arbeitsbereitschaft, nicht auf eine solche Bewilligung. Fällt die Arbeitsbereitschaft weg, wackelt die Grundlage – und eine behördliche Bewilligung ist eben nur ein theoretischer, kaum genutzter Ausweg. [gesicherte Rechtslage zur Norm; praktische Einordnung: eigene Einordnung]

Auswirkung auf die Pausen

Je länger der Dienst, desto mehr Pause steht Ihnen zu. Das regelt § 4 ArbZG: Bei mehr als 6 bis 9 Stunden Arbeit sind es mindestens 30 Minuten Pause, bei mehr als 9 Stunden Arbeit mindestens 45 Minuten.[16] Bei einem verlängerten Dienst über 12 Stunden bleibt es bei diesen 45 Minuten – das Gesetz erhöht darüber hinaus nicht. Wichtig ist die zweite Regel in § 4: Länger als 6 Stunden am Stück dürfen Sie nicht ohne Pause arbeiten.[17]

Kurzpausen statt einer langen Pause: Der MRTV erlaubt, die Pausen im Sicherheitsdienst in Kurzpausen aufzuteilen. Aber Achtung: Ordnet der Arbeitgeber Kurzpausen von unter 15 Minuten an, sind diese wie Arbeitszeit zu vergüten.[18] Eine „Pause“ von 10 Minuten ist also keine echte Pause – sie muss bezahlt werden.

Und in Hessen kommt etwas dazu: Der hessische Manteltarifvertrag regelt, dass bei täglichen Arbeitszeiten von über 10 bis zu 12 Stunden die Pausen voll bezahlt werden.[19] Das ist eine Besserstellung gegenüber dem Gesetz, wo Pausen normalerweise unbezahlt sind. Ob diese Regelung für Sie gilt, hängt davon ab, ob der hessische MTV auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist. [gesicherte Rechtslage; Anwendbarkeit im Einzelfall zu prüfen]

Auswirkung auf die Arbeitsbereitschaft

Hier liegt oft ein Missverständnis. Manche denken: „Bereitschaft ist Pause“ oder „Bereitschaft zählt nicht als Arbeit“. Beides ist falsch. Arbeitsbereitschaft ist volle Arbeitszeit. Sie wird auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit angerechnet.[20] Wenn Sie an der ruhigen Pforte sitzen und sich bereithalten, arbeiten Sie im Sinne des Gesetzes – auch wenn gerade nichts passiert.

Das hat zwei Folgen. Erstens ist die Arbeitsbereitschaft der Grund, warum der Dienst überhaupt über 10 Stunden hinaus verlängert werden darf. Ohne diesen Bereitschaftsanteil greift die tarifliche Öffnung nicht. Zweitens zählt Ihre Bereitschaftszeit voll für den 48-Stunden-Wochenschnitt. Sie „verbraucht“ also Ihr Arbeitszeit-Budget wie normale Arbeit.

Was die Bezahlung angeht: Arbeitsbereitschaft ist vergütungspflichtige Arbeitszeit. Aber sie darf nach der Rechtsprechung geringer bezahlt werden als volle Arbeit – die genaue Höhe richtet sich nach Tarif- oder Arbeitsvertrag.[21] Bereitschaftszeit kann also weniger einbringen als Vollarbeit, ist aber nie unbezahlt.

Wichtig zur Abgrenzung: Rufbereitschaft (Sie sind zu Hause und nur erreichbar) ist etwas anderes. Sie ist grundsätzlich keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG – nur der tatsächliche Einsatz zählt. An der Pforte geht es aber praktisch immer um Arbeitsbereitschaft, nicht um Rufbereitschaft, weil Sie ja vor Ort sind. [gesicherte Rechtslage]

Wohin Sie sich wenden können

Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Grenzen bei Ihnen regelmäßig überschritten werden – etwa die Ruhezeit dauerhaft zu kurz ist oder der 48-Stunden-Schnitt gerissen wird –, wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat, wenn es einen gibt: Arbeitszeit und Dienstpläne sind mitbestimmungspflichtig. An Ihre Gewerkschaft (im Sicherheitsgewerbe ver.di): Sie kann prüfen, welcher Tarifvertrag für Sie gilt. Und an die Arbeitsschutzbehörde Ihres Bundeslandes, wenn Höchstarbeitszeiten oder Ruhezeiten systematisch missachtet werden.

Quellen und Fußnoten

[1] § 3 ArbZG – gesetze-im-internet.de ↩

[2] § 7 Abs. 1 Nr. 1 a / Abs. 2a ArbZG – gesetze-im-internet.de ↩

[3] BAG, Urteil vom 12.12.2012 – 5 AZR 918/11 (Arbeitsbereitschaft als „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“). ↩

[4] BAG, st. Rspr. zur Abgrenzung Arbeitsbereitschaft/Vollarbeit; Erholungsmöglichkeit als Kriterium. ↩

[5] MRTV § 6 Ziff. 1.7 (Mantelrahmentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe, ab 01.10.2018) – bdsw.de ↩

[6] Richtwert von ca. 30 % nach Auffassung der Aufsichtsbehörden (Verwaltungspraxis; kein Rechtssatz). ↩

[7] BAG, Urteil vom 06.09.2018 – 6 AZR 204/17 (zum TV-L), Rn. 37: Unterscheidung „nicht unerheblich“ (ca. 25 %) und „erheblich“ (mind. ein Drittel). Übertragung auf § 7 ArbZG: eigene Einordnung. bundesarbeitsgericht.de ↩

[8] MRTV § 6 Ziff. 1.1. ↩

[9] § 5 Abs. 1 ArbZG – gesetze-im-internet.de ↩

[10] MRTV § 6 Ziff. 1.2. ↩

[11] § 7 Abs. 9 ArbZG – gesetze-im-internet.de ↩

[12] § 7 Abs. 8 ArbZG – gesetze-im-internet.de ↩

[13] § 7 Abs. 9 ArbZG – gesetze-im-internet.de ↩

[14] § 7 Abs. 8 ArbZG – gesetze-im-internet.de ↩

[15] § 15 Abs. 1 ArbZG – gesetze-im-internet.de ↩

[16] § 4 ArbZG – gesetze-im-internet.de ↩

[17] § 4 Satz 3 ArbZG – gesetze-im-internet.de ↩

[18] MRTV § 4 Ziff. 1. ↩

[19] MTV Hessen § 6 (Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 14.06.2007; nicht zu verwechseln mit dem neuen Entgelttarifvertrag ab 01.01.2026). ↩

[20] Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit i.S.v. § 2 Abs. 1 ArbZG; st. Rspr. des BAG. ↩

[21] BAG, st. Rspr.; Vergütungspflicht nach § 611a BGB, Höhe nach Tarif-/Arbeitsvertrag. ↩


Hinweis: Dieser Blog ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Er informiert allgemein über die Rechtslage als Grundlage für Ihre eigene Einschätzung. Im konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, Ihre Gewerkschaft oder Ihren Betriebsrat.

Stand: August 2026

📢 Bleiben Sie auf dem Laufenden: Folgen Sie unserem WhatsApp-Kanal für neue Beiträge rund um den Sicherheitsdienst. Hier zum Kanal.

Beliebte Posts aus diesem Blog

12-Stunden-Schicht im Sicherheitsdienst: Warum sie nur mit Tarifvertrag erlaubt ist

Pause im Sicherheitsdienst: Ihre Rechte nach dem Arbeitszeitgesetz

Welcher Tarifvertrag gilt für mich im Sicherheitsdienst? Arbeitsvertrag, Tarif & Allgemeinverbindlichkeit einfach erklärt