Urlaub im Sicherheitsdienst Hessen: Ansprüche, Kalendertage und die Nachtschicht-Falle

Urlaub im Sicherheitsdienst – die Grundlagen

Wie viel Urlaub Ihnen zusteht, wie er gezählt wird und was bei Nachtschichten rund um den Urlaub gilt

Kurz vorab: Beim Urlaub treffen zwei Regelwerke aufeinander – das Bundesurlaubsgesetz und der Tarifvertrag für Hessen. Beide zählen Urlaub unterschiedlich. Das Gesetz zählt in Werktagen, der hessische Tarifvertrag in Kalendertagen. Wer das nicht weiß, vergleicht Äpfel mit Birnen. Dieser Beitrag erklärt beide Systeme und zeigt, wo die typischen Fallen liegen – besonders bei der Nachtschicht.

Die typische Situation

Sie wollen im Sommer zwei Wochen ans Meer. Sie schauen auf Ihren Arbeitsvertrag, dort steht „Urlaub nach Tarifvertrag“. Auf dem Lohnzettel taucht eine Urlaubszahl auf, die Sie nicht recht einordnen können. Und dann kommt noch die Frage: Ihre letzte Nachtschicht vor dem Urlaub geht von 20 Uhr bis 6 Uhr morgens – und ausgerechnet der Morgen, an dem die Schicht endet, ist schon Ihr erster Urlaubstag. Zählt der dann?

Diese Fragen klären wir der Reihe nach.

Was das Gesetz sagt: der Mindesturlaub

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das steht in § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).1 „Bezahlt“ heißt: Ihr Lohn läuft im Urlaub weiter.

Das Gesetz nennt eine Untergrenze. Der Urlaub beträgt mindestens 24 Werktage im Jahr (§ 3 Abs. 1 BUrlG).2 Jetzt kommt der wichtige Punkt: Was ist ein „Werktag“? Das Gesetz sagt es selbst. Werktage sind alle Kalendertage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen (§ 3 Abs. 2 BUrlG). Der Samstag zählt also mit.

Das Gesetz geht damit von einer Sechs-Tage-Woche aus (Montag bis Samstag). 24 Werktage sind bei dieser Rechnung genau vier Wochen Urlaub.

Die meisten Menschen arbeiten aber nicht sechs Tage die Woche. Deshalb rechnet man um. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Arbeitstage – auch das sind vier Wochen.3 Die Formel dazu: 24 × (eigene Arbeitstage pro Woche ÷ 6). Bei fünf Tagen: 24 × 5 ÷ 6 = 20. Bei drei Tagen: 24 × 3 ÷ 6 = 12. Der Erholungswert bleibt gleich – immer vier Wochen. [gesicherte Rechtslage]

Für Teilzeit und Minijob gilt derselbe Urlaubsanspruch – im gesetzlichen System umgerechnet auf die Arbeitstage. Wo diese Arbeitstage nicht feststehen (typisch bei Arbeit auf Abruf), wird die Rechnung schwierig. Der hessische Tarifvertrag löst das eleganter. Dazu unten ein eigener Abschnitt.

Was der Tarifvertrag sagt: mehr Urlaub, andere Zählweise

Für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen gilt ein eigener Manteltarifvertrag (MTV). Der Tarifvertrag darf vom Gesetz abweichen – aber nur nach oben, nie unter die 24 Werktage (§ 13 Abs. 1 BUrlG).4 Und er weicht deutlich nach oben ab.

Der MTV Hessen sagt in § 8: Der Grundurlaub beträgt 32 Kalendertage.5 Dazu kommt Zusatzurlaub, gestaffelt nach Ihrer Zeit im Betrieb:6

  • mehr als 3 Jahre: 1 Kalendertag extra
  • mehr als 5 Jahre: 2 Kalendertage extra
  • mehr als 7 Jahre: 4 Kalendertage extra
  • ab dem 10. Jahr: 7 Kalendertage extra

Wer also seit über zehn Jahren im Betrieb ist, kommt auf 32 + 7 = 39 Kalendertage.

Jetzt der entscheidende Unterschied – und hier wird oft falsch gerechnet: Der Tarifvertrag zählt in Kalendertagen, nicht in Werktagen oder Arbeitstagen. Ein Kalendertag ist jeder Tag von 0 bis 24 Uhr – auch Samstag und Sonntag. Der MTV sagt das ausdrücklich: Bei der Berechnung werden Samstage, Sonntage, Feiertage und Freischichttage im Urlaubszeitraum mitgerechnet (§ 8 II Abs. 3a MTV).7

Was das konkret heißt: der Systemvergleich

Sie können Werktage und Kalendertage nicht einfach nebeneinanderlegen. Ein Beispiel macht es klar.

Sie nehmen zwei volle Wochen Urlaub, von Montag bis zum Sonntag der Folgewoche. Das sind 14 Kalendertage. Nach dem Tarifvertrag werden alle 14 Tage vom Urlaubskonto abgezogen – auch die beiden Samstage und Sonntage dazwischen. Nach dem gesetzlichen System würden nur Ihre tatsächlichen Arbeitstage abgezogen.

Deshalb wirkt die Tarifzahl (32+) auf den ersten Blick groß, „verbraucht“ sich aber schneller, weil auch freie Tage mitzählen. Ob Sie am Ende besser oder schlechter stehen als beim gesetzlichen Mindesturlaub, hängt davon ab, wie Ihre Schichten liegen.

Deshalb gilt: Das Gesetz ist die Untergrenze. Der Arbeitgeber muss immer prüfen, ob die tarifliche Kalendertage-Rechnung am Ende mindestens so viel Erholung bringt wie die 24 Werktage (= 4 Wochen) aus dem Gesetz. Fällt die Tarifrechnung im Einzelfall darunter, gilt das Gesetz. Diese Untergrenze kann kein Tarifvertrag aushebeln. [gesicherte Rechtslage]

Eigene Einordnung: Bei den hohen Tarifwerten (32 + Zusatz) wird die gesetzliche Untergrenze in aller Regel klar überschritten. Der Vergleich ist für den Normalfall also eher theoretisch – er wird aber wichtig, wenn Sie viel an Wochenenden frei haben, weil dann viele „leere“ Kalendertage abgezogen werden.

Welche Regel gilt für mich? Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag

Woher wissen Sie überhaupt, welche Zahl für Sie gilt? Drei Ebenen spielen zusammen.

1. Der Tarifvertrag. Er gilt, wenn Ihr Betrieb tarifgebunden ist oder Ihr Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweist (eine sogenannte Bezugnahmeklausel – das ist ein Satz im Vertrag wie „es gilt der Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen“). Dann gelten die 32+ Kalendertage.

2. Der Arbeitsvertrag. Er kann Ihnen mehr Urlaub geben als der Tarifvertrag, aber nicht weniger. Steht im Vertrag eine höhere Zahl, gilt die höhere.

3. Die Betriebsvereinbarung. Das ist eine Abmachung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Beim Urlaub regelt sie meist nicht die Anzahl der Tage – die steht im Tarifvertrag – sondern das Wie: zum Beispiel, wie Urlaub beantragt wird, oder wie bei mehreren Anträgen für dieselbe Woche entschieden wird.

Die Grundregel bei allen dreien: Was für Sie günstiger ist, gilt. Das nennt man das Günstigkeitsprinzip.

Praktischer Selbst-Check: Schauen Sie zuerst in Ihren Arbeitsvertrag. Finden Sie eine konkrete Urlaubszahl? Finden Sie einen Verweis auf den Tarifvertrag? Aus diesen beiden Angaben ergibt sich fast immer Ihr Anspruch.

Minijob und Arbeit auf Abruf: zwei Systeme, ein großer Unterschied

Viele im Sicherheitsdienst arbeiten im Minijob – und oft auf Abruf. Das heißt: Sie wissen im Januar noch nicht, an welchen Tagen Sie im September eingesetzt werden. Beim Urlaub macht es hier einen großen Unterschied, ob nur das Gesetz gilt oder der hessische Tarifvertrag.

Nach dem Gesetz: die Umrechnung wird zum Problem. Der gesetzliche Urlaub wird in Tagen gedacht, nicht in Stunden. Urlaub heißt: Befreiung von der Arbeitspflicht an einem Tag, an dem Sie hätten arbeiten müssen. Bei fester Drei-Tage-Woche ist das einfach: 24 ÷ 6 × 3 = 12 Urlaubstage. Bei echter Arbeit auf Abruf steht diese Zahl aber nicht fest. Das Bundesarbeitsgericht hat das früh entschieden: Ist die Arbeitszeit nicht regelmäßig auf bestimmte Wochentage verteilt, ist eine wochenbezogene Umrechnung nicht möglich.8 Man muss dann auf das ganze Jahr ausweichen und im Nachhinein rechnen.9 Den Urlaub einfach in Stunden umzurechnen, ist beim gesetzlichen Mindesturlaub übrigens nicht erlaubt; der Anspruch bleibt tagesbezogen.10 [gesicherte Rechtslage]

Das führt zu einem praktischen Knoten: Wie sollen Sie im Januar einen zusammenhängenden Urlaubsblock beantragen, wenn Sie noch gar nicht wissen, an welchen Tagen im Sommer Sie eingeplant sind? Rein gesetzlich ist das schwer aufzulösen.

Nach dem Tarifvertrag: das Problem entsteht gar nicht erst. Der MTV Hessen umgeht diesen Knoten durch einen klugen Aufbau. Er rechnet Urlaub nicht in Arbeitstagen, sondern in Kalendertagen und gleicht das über das Geld aus, nicht über die Tage.

Bei der Dauer bekommen Sie als Minijobber dieselbe Anzahl Urlaubstage wie alle anderen – 32 Kalendertage Grundurlaub plus Zusatzurlaub. Keine Umrechnung auf Ihre Arbeitstage. Beim Entgelt findet der Ausgleich statt: Für jeden Urlaubstag erhalten Sie 1/365 Ihres durchschnittlichen Brutto-Jahresverdienstes der letzten zwölf Monate (§ 8 III Abs. 1 MTV).11 Wer viel gearbeitet hat, hat einen höheren Schnitt und damit ein höheres Urlaubsentgelt. Wer wenig gearbeitet hat, ein niedrigeres. Die schwankende Einsatzmenge landet also in der Bezahlung, nicht in der Tagezählung.

Das ist der entscheidende Vorteil für Sie: Sie planen Ihre zwei Wochen Urlaub genau wie jeder Kollege. Sie tragen 14 zusammenhängende Kalendertage ein – von Samstag bis zum Freitag der Folgewoche – und alle 14 Tage zählen, Wochenenden inklusive. Sie müssen nicht wissen, an welchen Tagen Sie sonst eingeteilt worden wären. Der Konflikt „Antrag im Januar, Dienstplan erst im August“ entsteht schlicht nicht, weil Kalendertage nicht vom Dienstplan abhängen. Der Tarifvertrag stützt das ausdrücklich: Bei mehr als 14 Tagen Anspruch muss einer der Urlaubsteile mindestens 14 aufeinanderfolgende Kalendertage umfassen (§ 8 I Abs. 8 MTV).12 Der zusammenhängende Erholungsblock ist damit garantiert.

Eigene Einordnung: Das Tarifsystem ist an dieser Stelle deutlich arbeitnehmerfreundlicher und einfacher als das gesetzliche. Es entkoppelt Urlaubsdauer und Arbeitstag vollständig und schiebt den Ausgleich für ungleiche Einsätze ins Urlaubsentgelt. Zwei Grenzen sind fair zu nennen: Der Vorteil gilt nur, solange der Tarifvertrag greift – für Minijobber ganz ohne Tarifbindung bleibt es beim schwierigeren gesetzlichen Modell. Und das tarifliche Urlaubsentgelt darf im Ergebnis nicht unter die gesetzliche Untergrenze fallen (§ 11 BUrlG). In der Praxis ist das selten ein Problem.

Der wichtige Sonderfall: Nachtschicht am ersten Urlaubstag

Jetzt zur Frage, die viele im Schichtdienst kennen. Ihre Nachtschicht geht vom 12. auf den 13. – von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Der 13. ist Ihr erster beantragter Urlaubstag. Müssen Sie diese Schicht bis 6 Uhr früh zu Ende arbeiten und sind dann „im Urlaub“? Oder verfügen Sie ab 0 Uhr über Ihren Urlaubstag?

Was ein Urlaubstag ist. Der hessische Tarifvertrag ist hier klar. Er sagt: Der Urlaub wird „auf der Basis von vollen Kalendertagen (0.00 bis 24.00 Uhr)“ gewährt (§ 8 I Abs. 1 MTV).13 Ein Urlaubstag ist also der ganze Tag, von Mitternacht bis Mitternacht. Dazu kommt ein Grundsatz des Bundesarbeitsgerichts: Urlaub bedeutet Befreiung von der Arbeitspflicht. Urlaub kann nur für Tage gewährt werden, an denen Sie wegen Ihrer Arbeitszeit eigentlich hätten arbeiten müssen.14 Und: Urlaub gibt es nicht in Stunden oder für Teile eines Tages.15

Was das für Ihren Fall heißt. Setzt man beides zusammen: Wenn Ihre Nachtschicht bis 6 Uhr am 13. reicht, bestand an diesem Kalendertag noch echte Arbeitspflicht. Dann ist der 13. nicht von 0.00 bis 24.00 Uhr urlaubsfrei – und damit kein sauberer Urlaubstag im Sinne des Tarifvertrags. Der Arbeitgeber kann Sie nicht bis 6 Uhr arbeiten lassen und Ihnen denselben Tag gleichzeitig als vollen Urlaubstag abbuchen. Arbeiten Sie in den ersten „Urlaubstag“ hinein, ist es kein Urlaubstag. Sie können verlangen, dass dieser Tag Ihnen nicht als Urlaub angerechnet wird.16

Die andere Zuordnung – und warum sie in Hessen nicht greift. Es gibt eine Gegenauffassung, die in manchen Betrieben gilt: Danach wird eine Nachtschicht dem Tag zugeordnet, an dem sie beginnt (hier: dem 12.). Dann wäre der 12. der Arbeitstag und der 13. frei – allerdings müssten Sie die Schicht in der Nacht auf den 13. trotzdem bis zum Ende arbeiten. Diese Zuordnung ist aber nur wirksam, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sie ausdrücklich anordnet (so zum Beispiel im öffentlichen Dienst). Der MTV Hessen enthält eine solche Regel nicht. Er definiert den Urlaubstag schlicht als vollen Kalendertag und schweigt zur tagesübergreifenden Schicht. Fehlt aber eine solche Sonderregel, bleibt es bei der oben beschriebenen Grundlinie.

Eigene Einordnung: Weil der MTV Hessen keine Schicht-Zuordnungsregel kennt, ist die arbeitnehmerfreundliche Lesart hier die näherliegende: Ein Tag mit Arbeitspflicht bis 6 Uhr ist kein voller Urlaubstag. Ein rechtssicherer Weg ist oft, die letzte Nachtschicht vor dem Urlaub gar nicht erst einplanen zu lassen. Wie Ihr konkreter Betrieb das handhabt, kann durch Betriebsvereinbarung oder feste betriebliche Übung abweichen – bei Streit lohnt der Blick in genau diese Papiere und die Rückfrage beim Betriebsrat.

Wann der Urlaub verfällt

Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen (§ 7 Abs. 3 BUrlG).17 Übertragen ins nächste Jahr geht nur bei dringenden Gründen – betrieblich oder persönlich. Dann muss der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt er. Der Tarifvertrag Hessen regelt das fast wortgleich (§ 8 I Abs. 8 MTV).18

Aber Achtung – hier hat sich die Rechtslage zugunsten der Arbeitnehmer verschoben: Der Urlaub verfällt nicht automatisch, wenn Ihr Arbeitgeber Sie nicht rechtzeitig gewarnt hat. Nach der Rechtsprechung (BAG, gestützt auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs) muss der Arbeitgeber Sie klar und rechtzeitig auffordern, Ihren Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hinweisen. Tut er das nicht, bleibt Ihr Urlaub bestehen.19 [gesicherte Rechtslage]

Ein Extra im Tarif: die Genehmigungsfiktion

Ein Punkt, den viele nicht kennen: Nach dem MTV Hessen ist zusammenhängender Urlaub zwar zwei volle Kalendermonate vorher schriftlich zu beantragen. Aber: Lehnt der Arbeitgeber den Antrag nicht innerhalb von vier Wochen ab, gilt er als genehmigt (§ 8 I Abs. 9 MTV).20 Zieht der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Urlaub aus betrieblichen Gründen zurück, trägt er die Kosten, die Ihnen dadurch entstehen. Das ist ein starkes Recht – halten Sie Ihren Antrag und das Datum deshalb schriftlich fest.

Wo die Grenzen und offenen Fragen liegen

Ein paar Dinge lässt dieser Grundlagen-Beitrag bewusst weg, damit er übersichtlich bleibt:

  • Schwerbehinderung: Anerkannt schwerbehinderte Menschen haben zusätzlich 5 Arbeitstage Zusatzurlaub im Jahr (§ 208 SGB IX). Das kommt oben drauf.
  • Krankheit im Urlaub: Werden Sie im Urlaub krank und haben ein ärztliches Attest, zählen diese Tage nicht als Urlaub (§ 9 BUrlG; auch § 8 I Abs. 10 MTV Hessen).
  • Langzeitkranke: Wer lange krank ist, verliert seinen Urlaub nicht sofort – hier gelten längere Fristen.
  • Genaue Urlaubsberechnung bei unregelmäßigen Schichten: Wie sich Wechselschicht auf die Tageszahl auswirkt, ist ein eigenes, kniffliges Thema.

Diese Punkte sind jeweils einen eigenen Beitrag wert.

Wohin Sie sich wenden können

Wenn unklar ist, wie viel Urlaub Ihnen zusteht oder ob ein Tag korrekt abgebucht wurde: Ihr erster Blick geht in den Arbeitsvertrag und auf die Lohnabrechnung. Kommen Sie nicht weiter, sind der Betriebsrat, Ihre Gewerkschaft (ver.di) oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht die richtigen Ansprechpartner. Bei Streit über konkrete Zahlen lohnt es sich fast immer, den eigenen Anspruch einmal sauber durchrechnen zu lassen.


Fußnoten / Quellen

  1. § 1 BUrlG – gesetze-im-internet.de/burlg/__1.html ↩
  2. § 3 BUrlG – gesetze-im-internet.de/burlg/__3.html ↩
  3. Umrechnung Fünf-Tage-Woche: st. Rspr.; Haufe, „Urlaub: Dauer und Berechnung“ (haufe.de) ↩
  4. § 13 Abs. 1 BUrlG – gesetze-im-internet.de/burlg/__13.html ↩
  5. § 8 II Abs. 1 MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Hessen vom 14.06.2007; Übersicht: wasi-hessen.de/tarifvertraege ↩
  6. § 8 II Abs. 2 MTV Hessen vom 14.06.2007 ↩
  7. § 8 II Abs. 3a MTV Hessen vom 14.06.2007 ↩
  8. BAG, Urteil vom 27.01.1987 – 8 AZR 579/84 (keine wochenbezogene Umrechnung bei unregelmäßiger Verteilung) ↩
  9. Jahresbezogene Umrechnung: BAG, Urteil vom 05.12.2023 – 9 AZR 364/22, Rn. 12; grundlegend BAG 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 ↩
  10. Unzulässigkeit stundenweiser Umrechnung beim gesetzlichen Mindesturlaub: Kommentierung Arnold/Gräfl zu § 12 TzBfG (Haufe), unter Verweis auf st. Rspr. des BAG ↩
  11. § 8 III Abs. 1 MTV Hessen vom 14.06.2007 – Urlaubsentgelt 1/365 des Durchschnitts-Bruttoentgelts der letzten 12 Abrechnungsmonate ↩
  12. § 8 I Abs. 8 MTV Hessen vom 14.06.2007 – 14 aufeinanderfolgende Kalendertage ↩
  13. § 8 I Abs. 1 MTV Hessen vom 14.06.2007 – „volle Kalendertage (0.00 bis 24.00 Uhr)“ ↩
  14. BAG, Urteil vom 15.03.2011 – 9 AZR 799/09, Rn. 20 (Urlaub nur für Tage mit Arbeitspflicht); bestätigt in BAG 21.07.2015 – 9 AZR 145/14 ↩
  15. Tagesbezogenheit / keine stundenweise Gewährung: § 3 BUrlG, st. Rspr.; BAG 21.07.2015 – 9 AZR 145/14 ↩
  16. Herrschende Auffassung zur Nachtschicht am ersten Urlaubstag, hergeleitet aus der Tagesbezogenheit des Urlaubs (§ 3 BUrlG; BAG 15.03.2011 – 9 AZR 799/09); z. B. arbeitsrecht.org, „Nachtdienst vor Urlaubstag“ ↩
  17. § 7 Abs. 3 BUrlG – gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html ↩
  18. § 8 I Abs. 8 MTV Hessen vom 14.06.2007 ↩
  19. BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15, i.V.m. EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-684/16 (Hinweis- und Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers) ↩
  20. § 8 I Abs. 9 MTV Hessen vom 14.06.2007 – Genehmigungsfiktion bei fehlender Ablehnung binnen vier Wochen ↩

Hinweis: Dieser Blog ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Er informiert allgemein über die Rechtslage als Grundlage für Ihre eigene Einschätzung. Im konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, Ihre Gewerkschaft oder Ihren Betriebsrat.

Stand: August 2026
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