Welcher Tarifvertrag gilt für mich im Sicherheitsdienst? Arbeitsvertrag, Tarif & Allgemeinverbindlichkeit einfach erklärt

Welche Regeln gelten für mich? Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz – und wie Sie das selbst prüfen

Wovon es abhängt, was in Ihrem Sicherheitsjob gilt – und was die Allgemeinverbindlichkeit damit zu tun hat

Sie arbeiten im Sicherheitsdienst. Vielleicht an der Pforte, im Objektschutz, im Revierdienst. Und Sie fragen sich: Welche Regeln gelten eigentlich für mich? Was steht mir an Lohn zu, an Zuschlägen, an Urlaub?

Die Antwort ist selten eine einzige Quelle. Meistens wirken vier Ebenen zusammen: Ihr Arbeitsvertrag, eine mögliche Betriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag und das Gesetz. Dieser Beitrag erklärt, wie diese vier zusammenspielen – und wie Sie selbst herausfinden, was für Sie gilt.

Wichtiger Hinweis vorab: Alle konkreten Beispiele in diesem Beitrag beziehen sich auf Hessen. Die Grundregeln gelten bundesweit gleich. Aber die genauen Löhne, Zuschläge und vor allem die Frage, ob ein Tarifvertrag für alle gilt, hängen vom Bundesland ab. Wenn Sie nicht in Hessen arbeiten, nutzen Sie diesen Beitrag als Muster – die konkreten Zahlen und den Stand der Allgemeinverbindlichkeit müssen Sie für Ihr Land selbst nachschlagen.

Die vier Ebenen – von unten nach oben

Stellen Sie sich vier Ebenen vor. Jede kann Regeln für Ihr Arbeitsverhältnis setzen.

1. Das Gesetz. Es gilt immer und für alle. Beispiele: das Mindestlohngesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bundesurlaubsgesetz. Das Gesetz setzt die unterste Grenze. Darunter darf niemand gehen.

2. Der Tarifvertrag. Ein Vertrag zwischen Gewerkschaft (im Sicherheitsgewerbe meist ver.di) und Arbeitgeberverband (meist der BDSW). Er regelt Löhne, Zuschläge, Arbeitszeit, Urlaub – oft deutlich besser als das Gesetz.

3. Die Betriebsvereinbarung. Eine Vereinbarung zwischen Ihrem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Sie gilt nur in Ihrem Betrieb. Themen sind zum Beispiel Dienstpläne, Arbeitszeitkonten oder Pausenregelungen.

4. Der Arbeitsvertrag. Das Papier, das Sie unterschrieben haben. Er regelt Ihr persönliches Arbeitsverhältnis.

Die entscheidende Frage ist: Was gilt, wenn zwei Ebenen sich widersprechen?

Was das Gesetz sagt: das Günstigkeitsprinzip

Hier kommt eine der wichtigsten Regeln im Arbeitsrecht. Sie heißt Günstigkeitsprinzip. Das bedeutet: Wenn zwei Regeln aufeinandertreffen, gewinnt die für Sie bessere Regel.

Ein Tarifvertrag darf durch den Arbeitsvertrag nur dann verändert werden, wenn die Änderung für Sie günstiger ist. Das steht in § 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz.[1] Ein Beispiel: Der Tarifvertrag sagt 30 Tage Urlaub. Ihr Arbeitsvertrag sagt 32 Tage. Dann gelten 32 Tage. Der Arbeitsvertrag ist günstiger – also gilt er.

Umgekehrt gilt das nicht. Sagt Ihr Arbeitsvertrag 26 Tage, der Tarifvertrag aber 30 – dann gelten 30. Die schlechtere Vertragsklausel ist unwirksam, soweit der Tarifvertrag für Sie gilt.

Merken Sie sich die Rangfolge so: Das Gesetz ist der Boden. Der Tarifvertrag baut darüber. Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag dürfen nach oben abweichen – nach unten nur, wenn eine Ausnahme das erlaubt. [gesicherte Rechtslage]

Eine solche Ausnahme heißt Öffnungsklausel. Das ist eine Stelle im Tarifvertrag, die ausdrücklich sagt: „Hier darf der Betrieb abweichen.“ Nur dann ist eine für Sie schlechtere Regel im Betrieb oder Vertrag zulässig.[2]

Ein Sonderfall am Rande: Zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung greift oft eine eigene Sperre. Nach § 77 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz darf eine Betriebsvereinbarung Dinge, die üblicherweise im Tarifvertrag geregelt werden – wie Lohn –, gar nicht erst regeln.[3] Für Sie heißt das in der Praxis: Beim Lohn zählt der Tarifvertrag, nicht die Betriebsvereinbarung.

Der Kernpunkt: Gilt der Tarifvertrag überhaupt für mich?

Jetzt kommt die Frage, an der alles hängt. Ein Tarifvertrag ist stark – aber er gilt nicht automatisch für jeden. Es gibt drei Wege, wie ein Tarifvertrag für Sie gelten kann.

Weg 1: Beide Seiten sind Mitglied. Sie sind in der Gewerkschaft (ver.di), und Ihr Arbeitgeber ist im Arbeitgeberverband (BDSW). Dann gilt der Tarifvertrag direkt für Sie. Das steht in § 3 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz.[4] [gesicherte Rechtslage]

Weg 2: Der Arbeitsvertrag verweist auf den Tarifvertrag. Viele Arbeitsverträge enthalten einen Satz wie: „Es gilt der jeweilige Tarifvertrag für das Sicherheitsgewerbe.“ Dann gilt der Tarifvertrag, weil Ihr Vertrag das so sagt – auch ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft. Das nennt man eine Bezugnahmeklausel. [gesicherte Rechtslage]

Weg 3: Der Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich. Das ist der wichtigste Weg – und der am meisten unterschätzte. Dazu jetzt mehr.

Allgemeinverbindlichkeit: der Tarifvertrag für alle

Allgemeinverbindlich heißt: Der Staat hat einen Tarifvertrag für die ganze Branche verbindlich gemacht. Dann gilt er für alle Betriebe und alle Arbeitnehmer im Geltungsbereich – egal, ob jemand Mitglied ist oder nicht.

Das steht in § 5 Tarifvertragsgesetz. Die Allgemeinverbindlicherklärung erfasst danach auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.[5] Für Sie heißt das ganz konkret: Wenn der Lohn-Tarifvertrag in Ihrem Bundesland allgemeinverbindlich ist, dann muss Ihr Arbeitgeber den Tariflohn zahlen. Auch wenn Sie nicht in der Gewerkschaft sind. Auch wenn Ihr Betrieb nicht im Verband ist. [gesicherte Rechtslage]

Die Abkürzung dafür ist AVE – Allgemeinverbindlicherklärung.

Und jetzt der Punkt, der viele überrascht: Die AVE gilt nicht bundeseinheitlich. Sie wird pro Bundesland ausgesprochen. Das Sicherheitsgewerbe hat für fast jedes Bundesland eigene Entgelt-Tarifverträge – und die AVE muss für jeden einzeln beantragt und erklärt werden.

Deshalb kann es sein, dass der Tariflohn im einen Bundesland für alle verbindlich ist – im Nachbarland aber nur für Verbandsmitglieder. Beispiele aus der jüngeren Zeit: In Nordrhein-Westfalen wurden Mantel- und Lohntarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt.[6] In Berlin und Brandenburg wurde der Entgelt-Tarifvertrag rückwirkend ab 1. Januar 2026 für allgemeinverbindlich erklärt; die Bekanntmachung erschien am 2. Juli 2026 im Bundesanzeiger.[7]

Für Hessen gilt (Stand August 2026): Der neue Entgelt-Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen läuft rückwirkend ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027.[8] ver.di und BDSW haben gemeinsam einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung gestellt.[9] Ob dieser neue Vertrag bereits für allgemeinverbindlich erklärt wurde, sollten Sie tagesaktuell prüfen – die AVE wird gesondert im Bundesanzeiger und beim BDSW veröffentlicht. Die vorherige Fassung des Entgelt-Tarifvertrags war allgemeinverbindlich (zuletzt Bekanntmachung vom 17. Juli 2025).[10] [strittig / im Verfahren – AVE-Status des neuen Vertrags zum Stand August 2026 prüfen]

Warum das für Ihren Lohn so wichtig ist

Wenn ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist, wird er auch kontrolliert. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (kurz FKS, eine Behörde beim Zoll) prüft dann nicht nur den gesetzlichen Mindestlohn, sondern den Tariflohn als Untergrenze. Ein Unterschreiten ist eine Ordnungswidrigkeit – unabhängig davon, ob Sie sich beschweren oder nicht. [gesicherte Rechtslage]

Das ist für Sie ein starker Schutz. Der Tariflohn im Sicherheitsgewerbe liegt spürbar über dem gesetzlichen Mindestlohn. Wenn er für alle gilt, kann Ihr Arbeitgeber Sie nicht mit dem bloßen Mindestlohn abspeisen.

Ein Sonderfall – Leiharbeit: Werden Sie über eine Zeitarbeitsfirma an ein Sicherheitsunternehmen verliehen? Dann sieht der bundesweite Mantelrahmentarifvertrag vor, dass Sie nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit in die tarifliche Lohngruppe einzugruppieren sind.[11] Zusätzlich gilt eine Lohnuntergrenze nach § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.[12] [gesicherte Rechtslage]

Prüfschema: So finden Sie heraus, was für Sie gilt

Gehen Sie diese Schritte der Reihe nach durch. Am Ende wissen Sie, welche Regeln für Sie greifen.

Schritt 1 – Arbeitsvertrag lesen. Suchen Sie nach einem Satz, der auf einen Tarifvertrag verweist. Formulierungen wie „es gilt der Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe“ oder „in seiner jeweils gültigen Fassung“. Finden Sie so einen Satz? Dann gilt der Tarifvertrag über Weg 2 für Sie – schon allein deshalb.

Schritt 2 – Gewerkschaft und Verband klären. Sind Sie ver.di-Mitglied? Ist Ihr Arbeitgeber im BDSW? Wenn beides ja: Der Tarifvertrag gilt über Weg 1. Ihren Arbeitgeberverband erkennen Sie oft am Arbeitsvertrag oder Sie fragen den Betriebsrat.

Schritt 3 – Allgemeinverbindlichkeit prüfen. Das ist der wichtigste Schritt, wenn Schritt 1 und 2 nichts ergeben haben. Prüfen Sie, ob der Tarifvertrag in Ihrem Bundesland allgemeinverbindlich ist. Wo Sie das nachschlagen, steht im nächsten Abschnitt. Ist er AVE, gilt er für Sie – ohne Wenn und Aber.

Schritt 4 – Betriebsvereinbarung erfragen. Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat? Fragen Sie nach bestehenden Betriebsvereinbarungen. Sie regeln oft Dienstpläne und Arbeitszeit. Für den Lohn gilt: Hier hat meist der Tarifvertrag Vorrang (siehe oben).

Schritt 5 – Günstigkeitsvergleich machen. Haben Sie mehrere Regeln zum gleichen Thema? Dann gilt die für Sie günstigere. Aber Achtung: Verglichen wird nach Sachgruppen, also Thema für Thema – nicht Rosinen aus allen Ebenen gepickt.[13] Beim Urlaub zählt die Urlaubsregelung als Ganzes, beim Lohn die Lohnregelung als Ganzes.

Wo Sie die Quellen selbst finden

Gesetzestexte finden Sie auf gesetze-im-internet.de (TVG, BetrVG, AÜG, MiLoG). Die Tarifverträge und die AVE-Übersicht Ihres Bundeslandes bietet der BDSW (bdsw.de, Rubrik Ländertarifverträge) sowie die Tarifregister der Länder. Die amtlichen AVE-Bekanntmachungen stehen im Bundesanzeiger und im Verzeichnis allgemeinverbindlicher Tarifverträge beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Und prüfen Sie Ihre eigenen Papiere: Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung (dort steht oft die Lohngruppe) und Aushänge im Betrieb.

Wo die Grenzen liegen – und wohin Sie sich wenden können

Dieser Beitrag erklärt das System. Ihren konkreten Fall kann er nicht entscheiden. Ob eine bestimmte Klausel in Ihrem Vertrag wirksam ist, ob eine Abweichung „günstiger“ ist, ob der Tarifvertrag in Ihrem Land gerade allgemeinverbindlich ist – das sind Fragen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Lohn oder Ihre Zuschläge nicht stimmen, wenden Sie sich an Ihre Gewerkschaft (ver.di) – Mitglieder bekommen dort Rechtsberatung und im Streitfall Rechtsschutz. Wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat, falls es einen gibt; er kennt die Betriebsvereinbarungen und den Aushang der Tarifverträge. Und wenn es um Ihren individuellen Vertrag geht, hilft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Was Sie jetzt schon tun können: die fünf Prüfschritte durchgehen. Danach können Sie Ihre Lage besser einschätzen als vorher – und wissen, welche Frage Sie überhaupt stellen müssen.

Quellen und Fußnoten

[1] § 4 Abs. 3 TVG – Abweichung vom Tarifvertrag nur zugunsten des Arbeitnehmers oder per Öffnungsklausel. gesetze-im-internet.de/tvg/__4.html ↩

[2] Zur Öffnungsklausel als Ausnahme vom Günstigkeitsprinzip: § 4 Abs. 3 TVG. gesetze-im-internet.de/tvg/__4.html ↩

[3] § 77 Abs. 3 BetrVG – Vorrang des Tarifvertrags vor der Betriebsvereinbarung (Tarifvorrang). gesetze-im-internet.de/betrvg/__77.html ↩

[4] § 3 Abs. 1 TVG – Tarifgebundenheit durch beiderseitige Mitgliedschaft. gesetze-im-internet.de/tvg/__3.html ↩

[5] § 5 Abs. 4 TVG – Wirkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. gesetze-im-internet.de/tvg/__5.html ↩

[6] AVE von Mantel- und Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen, Land NRW. land.nrw ↩

[7] AVE Entgelt-Tarifvertrag Berlin/Brandenburg, rückwirkend ab 01.01.2026, Bekanntmachung 02.07.2026 im Bundesanzeiger. berlin.de ↩

[8] Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen, gültig ab 01.01.2026 bis 31.12.2027 (Projektdokument; bestätigt von ver.di Hessen und WaSi-Hessen). wasi-hessen.de ↩

[9] Gemeinsamer AVE-Antrag von ver.di und BDSW für den neuen hessischen Entgelt-TV (Stand Februar 2026). wasi-hessen.de ↩

[10] Vorherige Fassung des Entgelt-TV Hessen war allgemeinverbindlich; Bekanntmachung vom 17. Juli 2025, Land Hessen. soziales.hessen.de ↩

[11] § 5 Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen (bundesweit, ab 01.10.2018) – Eingruppierung bei Arbeitnehmerüberlassung (Projektdokument). ↩

[12] § 3a AÜG – Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung. gesetze-im-internet.de/a_g/__3a.html ↩

[13] Sachgruppenvergleich beim Günstigkeitsprinzip (ständige Rechtsprechung, z. B. BAG, Urteil vom 15.04.2015 – 4 AZR 587/13). ↩


Hinweis: Dieser Blog ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Er informiert allgemein über die Rechtslage als Grundlage für Ihre eigene Einschätzung. Im konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, Ihre Gewerkschaft oder Ihren Betriebsrat.

Stand: August 2026
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