Zuschläge im Sicherheitsdienst Hessen: Nacht, Sonntag, Feiertag – mit und ohne Tarif
Zuschläge im Objektdienst: Hessen-Tarif und der Fall ohne Tarifvertrag
Sie arbeiten im Objektschutz. Nachtschichten, Wochenenden, Feiertage gehören zum Alltag. Aber wie viel Geld bekommen Sie dafür zusätzlich? Das hängt vor allem an einer Frage: Gilt für Ihren Betrieb ein Tarifvertrag oder nicht?
Dieser Beitrag zeigt beides. Zuerst die Zuschläge nach dem Hessen-Tarif. Danach den Fall ohne Tarifvertrag. Zwischendurch stellt eine Übersicht beide Seiten direkt nebeneinander. Am Ende ein kurzer Anhang zur Frage: Was bedeutet „steuerfrei“ für Ihre Rente?
Was ein Zuschlag überhaupt ist
Ein Zuschlag ist ein Aufschlag auf Ihren normalen Stundenlohn. Die Fachsprache nennt Ihren normalen Lohn das Stundengrundentgelt – das heißt: der reine Lohn pro Stunde, bevor irgendein Aufschlag dazukommt.
Ein Beispiel: Ihr Grundentgelt ist 15,15 € pro Stunde. Ein Nachtzuschlag von 12 % bringt Ihnen zusätzlich 1,82 € pro Nachtstunde. Sie bekommen also 16,97 € für diese Stunde.
Teil 1: Die Zuschläge nach dem Hessen-Tarif
In Hessen regelt der Entgelttarifvertrag (ETV) die Zuschläge.[1] Die gleichen Werte stehen auch im Manteltarifvertrag (MTV).[2] Für die Praxis ist der ETV wichtig – dazu gleich mehr.
Ein Hinweis vorweg: Beim Objektschutz gibt es eine Besonderheit beim Nachtzuschlag. Auch dazu gleich mehr.
Mehrarbeit: 25 %
Mehrarbeit ist nicht jede Überstunde. Mehrarbeit im Sinne des Tarifs ist erst die angeordnete Arbeit, die im Objektschutzdienst 264 Stunden im Monat überschreitet (im Schnitt von drei Monaten, einschließlich Arbeitsbereitschaft). Erst darüber gibt es den Zuschlag von 25 %. [gesicherte Rechtslage]
Nachtarbeit im Objektschutz: 12 %
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr. Und hier lohnt der genaue Blick.
Die Grundregel im Tarif lautet: 25 % für Nachtarbeit. So steht es im Manteltarifvertrag. Für den Objektschutzdienst gilt aber eine Ausnahme. Diese Ausnahme senkt den Nachtzuschlag auf 12 %. Sie wurde durch eine spätere Vereinbarung eingeführt – die Protokollnotiz 3 – und gilt seit dem 1. Oktober 2009.[3] Der aktuelle Entgelttarifvertrag (gültig ab 1. Januar 2026) bestätigt diese 12 % ausdrücklich. Er weitet sie sogar auf Objektschützer aus, deren Stelle eine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO voraussetzt.[4] [gesicherte Rechtslage]
Kurz gesagt: Wer im Objektschutz nachts arbeitet, bekommt in Hessen 12 % Zuschlag – nicht die 25 %, die für andere Bereiche gelten.
Das ist eine bewusste Schlechterstellung des Objektschutzes. Sie ist in der Branche umstritten. Kritiker sehen darin eine Benachteiligung genau des Bereichs, der die meisten Nachtstunden leistet. Die Tarifparteien – Arbeitgeberverband und Gewerkschaft – haben die 12 % dennoch über Jahre fortgeschrieben, zuletzt im Tarifvertrag für 2026 und 2027. Rechtlich sind die 12 % damit wirksam vereinbart. Ob sie gerecht sind, ist eine andere Frage – und eine politische, keine juristische. [eigene Einordnung]
Sonntagsarbeit (dienstplanmäßig): 25 %
Sonntagsarbeit ist die Arbeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr am Sonntag. Steht der Sonntag in Ihrem Dienstplan, gibt es 25 %. Das gilt auch für den Objektschutz – hier gibt es keine Absenkung. [gesicherte Rechtslage]
Sonntagsarbeit (nicht dienstplanmäßig): 50 %
Werden Sie kurzfristig an einem Sonntag herangezogen, der nicht im Plan stand, gibt es 50 %. „Nicht dienstplanmäßig“ heißt: Der Dienstplan wurde weniger als vier Tage vor seinem Inkrafttreten bekanntgegeben.
Ein Wort zur Praxis: Diesen erhöhten Satz bekommt man seltener, als es klingt. Der Tarif erlaubt sowohl Monats- als auch Wochenpläne. Hält der Arbeitgeber die Vier-Tage-Frist ein, gilt der Sonntag als dienstplanmäßig – und es bleibt bei 25 %. Der 50-%-Fall greift dann fast nur noch, wenn kurzfristig ein zusätzlicher Sonntag draufkommt. Wichtig zu wissen: Es geht hier nicht um „Zuschlag oder nichts“. Der Sonntag wird bezahlt – die Frage ist nur, ob mit 25 % oder 50 %. Wer den erhöhten Satz beansprucht, sollte belegen können, wann der Plan kam; eine Benachrichtigung per App, E-Mail oder Aushang mit Datum hilft dabei. [eigene Einordnung, gestützt auf den Tariftext]
Feiertagsarbeit: 100 % (nachts 75 %)
An gesetzlichen Feiertagen gibt es zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 100 %. In der Nacht des Feiertags (0.00 bis 6.00 Uhr) sind es 75 %.
Wichtig ist hier ein verbreiteter Irrtum. Nicht jeder Tag, den man für einen Feiertag hält, ist auch ein gesetzlicher Feiertag. In Hessen sind Ostersonntag und Pfingstsonntag keine gesetzlichen Feiertage.[5] Für sie gibt es deshalb keinen Feiertagszuschlag von 100 %, sondern nur den Sonntagszuschlag von 25 %. Der Tarif sagt das sogar ausdrücklich: Ostersonntag und Pfingstsonntag zählen dort als Sonntagsarbeit. [gesicherte Rechtslage]
Auch Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) sind keine gesetzlichen Feiertage. Für diese beiden Tage gilt die eigene Regel aus dem nächsten Abschnitt.
24.12. und 31.12.
Am 24. und 31. Dezember gibt es zwischen 14.00 und 20.00 Uhr 100 %, zwischen 20.00 und 24.00 Uhr 75 %. Davor – also tagsüber bis 14 Uhr – gilt kein besonderer Zuschlag; fällt der Tag auf einen Sonntag, greift der Sonntagszuschlag.
Wenn mehrere Zuschläge zusammentreffen
Fallen mehrere Zuschläge auf dieselbe Stunde, wird nur der höchste gezahlt. Eine Ausnahme gibt es: Der Nachtzuschlag und der Mehrarbeitszuschlag werden zusätzlich gezahlt.
Warum das für alle in Hessen gilt
Ein Tarifvertrag gilt normalerweise nur für Betriebe im Arbeitgeberverband und für Gewerkschaftsmitglieder. Beim Hessen-ETV ist das anders. Er ist allgemeinverbindlich. Das heißt: Der Staat hat ihn für die ganze Branche verbindlich gemacht. Die Zuschläge nach dem ETV gelten deshalb für alle Beschäftigten der privaten Sicherheitsdienstleistungen in Hessen – auch wenn Ihr Arbeitgeber in keinem Verband ist und Sie in keiner Gewerkschaft sind.[6] [gesicherte Rechtslage; Stand siehe unten]
Ausgenommen sind nur die Luftsicherheit und der Geld- und Werttransport. Für sie gelten eigene Regeln.
Der direkte Vergleich auf einen Blick
Bevor wir den Fall ohne Tarif im Einzelnen ansehen, hier beide Seiten nebeneinander. Die Tabelle bezieht sich auf den Objektschutzdienst in Hessen.
| Situation | Mit Hessen-Tarif (Objektschutz) | Ohne Tarifvertrag |
|---|---|---|
| Nachtarbeit (20–6 Uhr) |
12 % Zuschlag (fest) | Kein fester Satz. Gesetzlich „angemessen“; Gerichte: i. d. R. 25 %, bei Dauernachtarbeit 30 % |
| Sonntag (dienstplanmäßig) |
25 % Zuschlag (fest) | Kein gesetzlicher Zuschlag. Nur, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart |
| Sonntag (kurzfristig) |
50 % Zuschlag (fest) | Kein gesetzlicher Zuschlag. Nur, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart |
| Gesetzlicher Feiertag | 100 % (nachts 75 %) | Kein gesetzlicher Zuschlag. Nur, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart |
| Oster-/Pfingstsonntag | 25 % (zählt als Sonntag, nicht als Feiertag) | Oft gar nichts. Kein gesetzlicher Feiertag – und ohne Tarif kein Sonntagszuschlag als Auffangnetz |
| Mehrarbeit | 25 % (ab tariflicher Grenze) | Kein gesetzlicher Zuschlag. Nur, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart |
Lesehilfe: „fest“ bedeutet ein einklagbarer Prozentsatz aus dem Tarif. „Kein gesetzlicher Zuschlag“ bedeutet: Das Gesetz schreibt hier nichts vor – es gilt nur, was im Arbeitsvertrag steht.
Teil 2: Der Fall ohne Tarifvertrag
Jetzt der Gegenfall im Einzelnen. Nehmen wir an, für Ihre Tätigkeit gilt kein Tarifvertrag. Was bleibt dann? Kurz gesagt: erheblich weniger.
Dieser Fall ist in Hessen für die meisten Objektschützer heute eher theoretisch – weil der ETV allgemeinverbindlich ist. Aber er ist wichtig zu verstehen. In anderen Bundesländern ohne Allgemeinverbindlichkeit ist er die Realität. Und die Allgemeinverbindlichkeit kann auslaufen.
Nachtzuschlag: ja, aber ohne feste Zahl. Einen Nachtzuschlag gibt es auch ohne Tarif. Das Gesetz schreibt ihn vor. § 6 Abs. 5 ArbZG sagt: Wenn kein Tarifvertrag etwas anderes regelt, muss der Arbeitgeber für Nachtarbeit einen angemessenen Zuschlag zahlen – oder angemessene freie Tage geben.[7] [gesicherte Rechtslage]
Das Problem: Das Gesetz nennt keine Zahl. Es sagt nur „angemessen“. Wie hoch der Zuschlag sein muss, hat die Rechtsprechung entwickelt. Das Bundesarbeitsgericht hält einen Zuschlag von 25 % in der Regel für angemessen. Bei Dauernachtarbeit – also wenn Sie ständig nachts arbeiten – sind es in der Regel 30 %.[8] [gesicherte Rechtslage]
Diese Werte sind Richtwerte, keine starren Grenzen. Im Einzelfall kann ein Gericht auch mehr oder weniger für angemessen halten. [strittig / vom Einzelfall abhängig]
Ein wichtiger Punkt am Rande: Der gesetzliche Anspruch trifft nur echte Nachtarbeitnehmer. Das Gesetz meint damit: wer in Wechselschicht nachts arbeitet oder an mindestens 48 Tagen im Jahr nachts. Für eine einzelne Nachtschicht besteht der Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG noch nicht.[9] [gesicherte Rechtslage]
Bemerkenswert ist die Zahl: Ohne Tarif liegt der übliche Nachtzuschlag bei 25 %. Mit dem Hessen-Tarif sind es im Objektschutz nur 12 %. Beim Nachtzuschlag steht der tariflich gebundene Objektschützer also schlechter da als der gesetzliche Richtwert. Das ist erlaubt: Ein Tarifvertrag darf vom gesetzlichen „angemessenen“ Ausgleich nach unten abweichen – das lässt § 6 Abs. 5 ArbZG ausdrücklich zu. [gesicherte Rechtslage]
Sonntags- und Feiertagszuschlag: gesetzlich nicht vorgeschrieben. Hier ist der Unterschied am größten. Ohne Tarifvertrag gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Geld-Zuschlag für Sonntags- oder Feiertagsarbeit. [gesicherte Rechtslage]
Das überrascht viele. Aber das Arbeitszeitgesetz regelt nur, dass Sie für Sonntagsarbeit einen Ersatzruhetag bekommen (§ 11 Abs. 3 ArbZG).[10] Es regelt keinen Geldzuschlag. Ob es für Sonntag oder Feiertag extra Geld gibt, steht dann allein in Ihrem Arbeitsvertrag. Steht dort nichts, gibt es nichts.
Und der Schein-Feiertag-Irrtum trifft den nicht tarifgebundenen Mitarbeiter härter. Wer einen Vertrag hat, der „Zuschlag an gesetzlichen Feiertagen“ verspricht, bekommt am Ostersonntag nichts – der Tag ist kein gesetzlicher Feiertag. Einen Sonntagszuschlag als Ersatz gibt es ohne Tarif ebenfalls nicht automatisch. Der tarifgebundene Objektschützer bekommt am Ostersonntag wenigstens die 25 % Sonntagszuschlag. Ohne Tarif kann es sein, dass es an diesem Tag gar keinen Zuschlag gibt. [gesicherte Rechtslage] [eigene Einordnung bei der Vertragsauslegung]
Mehrarbeit: kein gesetzlicher Zuschlag. Auch für Überstunden gibt es von Gesetzes wegen keinen Zuschlag. Bezahlt werden müssen die geleisteten Stunden. Ein Aufschlag darauf ergibt sich nur aus Vertrag oder Tarif. [gesicherte Rechtslage]
Was das konkret heißt
Der Vergleich zeigt ein gemischtes Bild.
Beim Nachtzuschlag ist der tarifgebundene Objektschützer mit 12 % schlechter gestellt als der gesetzliche Richtwert von 25 %. Das ist die unbequeme Wahrheit für den Objektschutz.
Bei Sonntag, Feiertag und Mehrarbeit dreht sich das Bild. Hier gibt der Tarif feste, einklagbare Sätze – 25 % am Sonntag, 100 % am Feiertag, 25 % bei Mehrarbeit. Ohne Tarif gibt es dafür oft gar nichts, weil das Gesetz hier keinen Zuschlag vorschreibt.
Unterm Strich: Der Tarif ist beim Nachtzuschlag für den Objektschutz ein Nachteil, bei allen anderen Zuschlägen ein klarer Vorteil. Und weil der Hessen-ETV allgemeinverbindlich ist, gelten diese Sätze für alle – nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder.
Wo die Grenzen und offenen Fragen liegen
Prüfen Sie den Stand der Allgemeinverbindlichkeit. Die Allgemeinverbindlichkeit ist kein Dauerzustand. Sie kann auslaufen oder neu erklärt werden. Der aktuelle Stand für Hessen lässt sich beim Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (bdsw.de) und bei ver.di Hessen (wasi-hessen.de) prüfen. [eigene Einordnung – bitte tagesaktuell prüfen]
Ausschlussfrist beachten. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach dem Hessen-Tarif drei Monate nach Fälligkeit, wenn Sie sie nicht schriftlich geltend machen. Wer zu lange wartet, verliert den Zuschlag – auch wenn er ihm zustand. Der gesetzliche Mindestlohn ist davon ausgenommen; er verfällt nicht.[11] [gesicherte Rechtslage]
Anhang: „Steuerfrei“ – und was das für die Rente heißt
Immer wieder taucht die Frage auf: Zuschläge sind doch steuerfrei – ist das nur gut oder auch schlecht? Hier die ehrliche Einordnung.
Steuerfrei – bis zu bestimmten Grenzen. § 3b EStG macht viele Zuschläge steuerfrei. Für Nachtarbeit bis 25 %, für Sonntag bis 50 %, für Feiertage bis 125 %.[12] Steuerfrei heißt: Auf diesen Teil zahlen Sie keine Lohnsteuer. Netto bleibt mehr übrig. [gesicherte Rechtslage]
Und die Sozialversicherung? Steuerfreie Zuschläge sind meist auch beitragsfrei. Das gilt, solange Ihr Grundlohn 25 € pro Stunde nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 SvEV).[13] Im Wach- und Sicherheitsgewerbe liegen die Löhne darunter. Für Sie heißt das: Diese Zuschläge sind in aller Regel voll beitragsfrei. [gesicherte Rechtslage]
Der Haken bei der Rente. Beitragsfrei klingt gut – hat aber eine Kehrseite. Aus beitragsfreiem Geld werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Und ohne Beiträge sammeln Sie dafür auch keine Entgeltpunkte. Entgeltpunkte sind die Punkte, aus denen später Ihre Rente berechnet wird.
Einfach gesagt: Der steuerfreie Zuschlag erhöht heute Ihren Netto-Lohn. Aber er zählt nicht für Ihre spätere Rente. Zwei Mitarbeiter mit gleichem Brutto können im Alter unterschiedlich viel Rente bekommen – je nachdem, wie viel davon steuerfreier Zuschlag war.[14] [gesicherte Rechtslage bei der Beitragsfrage] [eigene Einordnung bei der Bewertung]
Das ist kein Argument gegen die Zuschläge. Es ist nur wichtig zu wissen: Der Vorteil liegt im Heute, nicht im Rentenalter.
Quellen und Fußnoten
[1] Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Hessen vom 2. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026, § 5 (Zuschläge). ↩
[2] Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen vom 14. Juni 2007 i. d. F. vom 19. Januar 2012, § 7 (Zuschläge). ↩
[3] Protokollnotiz 3 zum Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen, gültig ab 1. Juli 2009 (Änderung des Nachtzuschlags im Objektschutzdienst auf 12 %). ↩
[4] Entgelttarifvertrag Hessen 2026, § 5 Nr. 4 (Ausnahme für Objektschutzdienst gemäß § 2 II 1. und 1.a.). § 34a der Gewerbeordnung: gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.html ↩
[5] Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2010, Az. 5 AZR 317/09 (Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag; maßgeblich ist das Feiertagsrecht des jeweiligen Landes). bundesarbeitsgericht.de ↩
[6] Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrags Hessen; Übersicht der Ländertarifverträge des BDSW: bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege (Stand der AVE dort prüfen). Rechtsgrundlage der AVE: § 5 Tarifvertragsgesetz, gesetze-im-internet.de/tvg/__5.html ↩
[7] § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG): gesetze-im-internet.de/arbzg/__6.html ↩
[8] Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015, Az. 10 AZR 423/14 (Nachtarbeitszuschlag i. d. R. 25 %, bei Dauernachtarbeit 30 %). bundesarbeitsgericht.de ↩
[9] § 2 Abs. 3 bis 5 ArbZG (Begriffe Nachtzeit, Nachtarbeit und Nachtarbeitnehmer): gesetze-im-internet.de/arbzg/__2.html ↩
[10] § 11 Abs. 3 ArbZG (Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit): gesetze-im-internet.de/arbzg/__11.html ↩
[11] Entgelttarifvertrag Hessen 2026, § 8 (Ausschlussfrist); der gesetzliche Mindestlohn ist ausgenommen (§ 3 Mindestlohngesetz): gesetze-im-internet.de/milog/__3.html ↩
[12] § 3b Einkommensteuergesetz (EStG): gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html ↩
[13] § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV): gesetze-im-internet.de/svev/__1.html ↩
[14] Zur Beitragsfreiheit und ihren Folgen für die Rentenberechnung: Deutsche Rentenversicherung, Lexikon „Steuerfreie SFN-Zuschläge“: deutsche-rentenversicherung.de. Grundlage der Entgeltpunkte: § 63 SGB VI, gesetze-im-internet.de/sgb_6/__63.html ↩
Hinweis: Dieser Blog ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Er informiert allgemein über die Rechtslage als Grundlage für Ihre eigene Einschätzung. Im konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, Ihre Gewerkschaft oder Ihren Betriebsrat.
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