Festnahmerecht im Sicherheitsdienst: Was § 127 StPO dem Wachmann erlaubt — und wo die Grenze verläuft
Festnahme durch den Wachmann: Wo Ihr Recht endet
Was das Jedermann-Festnahmerecht nach § 127 StPO erlaubt – und wo aus dem Festhalten eine Straftat wird
Sie erwischen jemanden beim Diebstahl. Die Person will weglaufen. Dürfen Sie zugreifen? Und wie weit dürfen Sie dabei gehen? Diese Frage stellt sich im Sicherheitsdienst fast täglich – an der Pforte, im Kaufhaus, auf dem Werksgelände.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, wie schmal der Grat ist. Es geht um einen Fall, der tödlich endete.
Die typische Situation
Ein Ladendetektiv beobachtet einen Kunden. Er glaubt gesehen zu haben, wie der Mann CDs in seine Jacke steckt. Der Detektiv spricht ihn an und weist sich aus. Der Kunde – größer und schwerer als der Detektiv – wehrt sich und läuft weg.
Der Detektiv verfolgt ihn, springt ihn von hinten an und bringt ihn zu Boden. Dann legt er ihm einen Würgegriff an. Über mehrere Minuten. Der Mann erstickt. In seiner Jacke werden später fünf gestohlene CDs gefunden.
Der Bundesgerichtshof musste entscheiden: Was war noch erlaubt – und was nicht?
Was das Gesetz sagt
Als Sicherheitsmitarbeiter haben Sie keine besonderen Rechte. Das ist der wichtigste Satz überhaupt. Weder Uniform noch Dienstausweis noch die Sachkundeprüfung geben Ihnen Polizeibefugnisse.
Das steht so im Gesetz. § 34a Absatz 5 der Gewerbeordnung sagt: Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen gegenüber Dritten nur die Rechte ausüben, die jedermann zustehen – also Notwehr, Notstand, Selbsthilfe – sowie die Rechte, die der Auftraggeber vertraglich überträgt, etwa das Hausrecht.[1] [gesicherte Rechtslage]
Zu diesen Jedermann-Rechten gehört das Festnahmerecht. § 127 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung sagt:[2]
„Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."
Das heißt: Sie dürfen jemanden festhalten. Aber nur unter engen Voraussetzungen. Und – das ist der entscheidende Teil – nur mit den Mitteln, die dazu wirklich nötig sind.
Was das konkret heißt
Der Bundesgerichtshof hat den Fall in zwei Teile zerlegt.
Teil eins: Der Zugriff war erlaubt. Der Detektiv durfte den flüchtenden Mann verfolgen, anspringen und zu Boden bringen. Der Mann war auf frischer Tat betroffen und versuchte zu fliehen. Die damit verbundene Freiheitsberaubung – das Festhalten gegen den Willen – und auch eine leichte Körperverletzung beim Niederringen waren durch § 127 StPO gedeckt.[3] [gesicherte Rechtslage]
Teil zwei: Der Würgegriff war es nicht. Hier zog der Bundesgerichtshof eine klare Grenze. Das Festnahmerecht erlaubt nicht jedes Mittel. Das eingesetzte Mittel muss zum Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Unzulässig ist es, die Flucht durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung der Gesundheit oder zu einer unmittelbaren Gefahr für das Leben führen.[4]
Der Bundesgerichtshof sagt es deutlich: Der staatliche Strafanspruch muss grundsätzlich hinter der Gesundheit des Täters zurücktreten.[4] Auf Deutsch: Ein Dieb darf nicht sterben, damit die Beute gesichert wird.
Das lebensgefährliche Würgen war vom Festnahmerecht also nicht mehr gedeckt.
Wo die Grenzen und offenen Fragen liegen
Der Fall hat noch eine zweite Ebene. Sie zeigt, wie kompliziert solche Lagen rechtlich werden.
Solange der Mann sich nur wehrte, um sich der Festnahme zu entziehen, blieb es beim Überschreiten des Festnahmerechts. Griff der Mann aber den Detektiv tätlich an, entstand für den Detektiv eine Notwehrlage. Notwehr nach § 32 StGB erlaubt mehr als das bloße Festnahmerecht. Wer angegriffen wird, darf das Mittel wählen, das den Angriff sicher beendet.[5]
Aber auch die Notwehr hat eine Grenze. In dem Moment, als der Mann bewusstlos wurde und keine Gefahr mehr von ihm ausging, entfiel jede Rechtfertigung. Von da an war das Weiterwürgen durch nichts mehr gedeckt.[6] [gesicherte Rechtslage]
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies es zurück – weil die Vorinstanz nicht genau festgestellt hatte, wer wann angriff. An diesem Punkt entschied sich, ob es fahrlässige Tötung oder Körperverletzung mit Todesfolge war.
Ein strittiger Punkt am Rande: Muss für eine Festnahme wirklich eine Straftat begangen worden sein – oder reicht ein dringender Verdacht? Die Rechtsprechung lässt einen dringenden Tatverdacht genügen. Ein Teil der juristischen Literatur verlangt dagegen, dass tatsächlich eine Straftat vorlag. Im entschiedenen Fall musste das nicht geklärt werden, weil sich der Verdacht durch die gefundenen CDs bestätigte.[7] [strittig / uneinheitliche Auffassungen] Für die Praxis bedeutet das ein Restrisiko: Wer jemanden festhält, der sich später als unschuldig herausstellt, steht auf unsicherem Boden.
Was Sie daraus mitnehmen können
Das Gesetz sieht in solchen Fällen vor: Festhalten ja – aber mit Augenmaß. Der Zweck ist, die Person bis zum Eintreffen der Polizei zu sichern. Nicht, sie zu bestrafen. Nicht, sie zu verletzen. Sobald jemand am Boden liegt und sich ergibt, endet das, was erlaubt ist.
Jeder Fall ist anders und hängt an den genauen Umständen – wer zuerst angriff, wie stark, wie lange. Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Wenn Sie in eine solche Lage geraten sind oder ein Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, an Ihre Gewerkschaft oder an Ihren Betriebsrat.
Fußnoten und Quellen
- § 34a Abs. 5 GewO, Bewachungsgewerbe. gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.html ↩
- § 127 Abs. 1 StPO, Vorläufige Festnahme (Wortlaut). gesetze-im-internet.de/stpo/__127.html ↩
- BGH, Urteil vom 10.02.2000 – 4 StR 558/99 (BGHSt 45, 378), Vorinstanz LG Arnsberg, Rn. 6. Volltext: hrr-strafrecht.de/hrr/4/99/4-558-99.php3 ↩
- BGH, ebd., Rn. 5. ↩
- BGH, ebd., Rn. 12. ↩
- BGH, ebd., Rn. 13. ↩
- BGH, ebd., Rn. 5 (Streitstand ausdrücklich offengelassen). ↩
Hinweis: Dieser Blog ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Er informiert allgemein über die Rechtslage als Grundlage für Ihre eigene Einschätzung. Im konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, Ihre Gewerkschaft oder Ihren Betriebsrat.