Pause im Sicherheitsdienst: Wann der fehlende Pausenanspruch zur Straftat wird (Hessen, 12-Stunden-Dienst)
Wenn die Pause ausfällt: Ab wann macht sich das Unternehmen strafbar?
12-Stunden-Dienste in Hessen, die bezahlte Pause und der Weg zum eigenen Recht
Im Sicherheitsdienst gehört es zum Alltag: Die Pause ist rechnerisch in der Schicht enthalten, aber genommen wird sie nicht. Niemand löst ab. Die Pforte bleibt besetzt, der Streifengang läuft weiter, das Objekt darf nicht allein bleiben. Am Ende der Schicht hat der Mitarbeiter zwölf Stunden durchgearbeitet – ohne echte Unterbrechung.
Dieser Beitrag erklärt, was das rechtlich bedeutet. Wann ist die fehlende Pause nur eine Ordnungswidrigkeit? Wann wird sie zur Straftat? Und wie kann ein Mitarbeiter zu seiner Pause kommen, ohne sich selbst zu schaden?
Die typische Situation
Ein 12-Stunden-Dienst im Objektschutz. Im Dienstplan stehen nur Dienstbeginn und Dienstende. Eine Pause ist dort meist gar nicht gesondert ausgewiesen. Rechnerisch ist sie in der Zeit enthalten, aber der Mitarbeiter ist allein im Objekt. Geht er in Pause, ist die Pforte unbesetzt. Also bleibt er am Platz, isst nebenbei, bleibt erreichbar. Die Pause findet auf dem Papier statt – nicht in Wirklichkeit.
Das kommt nicht einmal vor, sondern in jeder Schicht. Über Monate.
Was das Gesetz sagt: die Pause ist Pflicht
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt Ruhepausen vor. Eine Ruhepause ist eine Unterbrechung der Arbeit, in der der Mitarbeiter frei von jeder Arbeitspflicht ist. Die Mindestdauer richtet sich nach der Arbeitszeit:[1] [gesicherte Rechtslage]
– Bei mehr als 6 bis zu 9 Stunden: mindestens 30 Minuten.
– Bei mehr als 9 Stunden: mindestens 45 Minuten.
Bei einem 12-Stunden-Dienst sind das also 45 Minuten. Die Pause darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Und: Länger als 6 Stunden am Stück darf niemand ohne Pause arbeiten.[1]
Wichtig ist der Zweck. Die Pause schützt nicht das Geld, sondern die Erholung. Sie soll dafür sorgen, dass der Mitarbeiter sich erholt und wieder konzentriert arbeiten kann.
Muss die Pause im Dienstplan stehen?
Nein – jedenfalls nicht als fester Uhrzeit-Block. Das Bundesarbeitsgericht hat 2024 entschieden, dass die vom Gesetz verlangte Vorgabe „im Voraus feststehend“ auch bei einer flexiblen Pause erfüllt ist. Wenn der Betrieb es erfordert, genügt es, dass der Mitarbeiter zu Beginn der Pause weiß: Jetzt habe ich Pause, und zwar für diese Dauer.[2] [gesicherte Rechtslage, Stand August 2026]
Für den Sicherheitsdienst heißt das: Ein Dienstplan, der nur Anfang und Ende nennt, ist nicht automatisch ein Verstoß. Die Pause situativ zu gewähren, ist im Objektbetrieb erlaubt.
Aber die Bedingung bleibt hart. Der Mitarbeiter muss die Pause tatsächlich bekommen. Es muss einen Zeitpunkt geben, an dem er weiß: Jetzt bin ich 45 Minuten frei, jetzt muss ich nicht arbeiten und mich nicht bereithalten. Fehlt genau das – bleibt er die ganze Schicht erreichbar und springt bei jedem Vorfall ein – dann ist die Pause nicht gewährt. Auf die Papierform kommt es nicht an, sondern auf die echte Unterbrechung.
Erreichbarkeit zerstört die Pause
Eine Ruhepause liegt nur vor, wenn der Mitarbeiter von jeder Arbeit vollständig freigestellt ist.[3] Er muss sich nicht bereithalten, nicht erreichbar sein, nicht auf Abruf einspringen. [gesicherte Rechtslage]
Wer während der „Pause“ erreichbar bleiben, Anrufe annehmen, das Tor öffnen oder bei Alarm sofort tätig werden muss, hat keine Pause im Sinne des § 4 ArbZG. Das ist dann Arbeitsbereitschaft – und Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit.[4] [gesicherte Rechtslage] Für den Sicherheitsdienst ist das der entscheidende Punkt: Die „Pause“, in der das Diensthandy anbleiben muss, ist keine.
In der Pause darf der Mitarbeiter frei über seine Zeit verfügen – essen, ausruhen, private Dinge erledigen. Das ist seine freie Zeit.
Die Pause muss dokumentiert werden
Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts von 2022 müssen Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit erfassen – Beginn, Ende und Dauer.[5] [gesicherte Rechtslage] Eine pauschale Notiz wie „12 Stunden gearbeitet, 45 Minuten Pause“ genügt dafür nicht. Weil die Pause die Arbeitszeit unterbricht, muss sie sich aus der Erfassung ablesen lassen.
Das hat für beide Seiten Folgen. Wird die Pause nicht dokumentiert, kann der Arbeitgeber im Streit nicht belegen, dass er sie gewährt hat. Das schadet ihm. Aber es schadet auch dem Mitarbeiter: Passiert im Objekt etwas, fehlt ihm der Nachweis, dass er in dieser Zeit berechtigt frei war und keine Verantwortung trug. Die Dokumentation zieht eine klare Linie, wer wann zuständig war – sie schützt beide. [eigene Einordnung]
Besonders schwer wiegt der umgekehrte Fall: Wird eine Pause eingetragen, die es nie gab, verdeckt das den Verstoß – und heilt ihn nicht. Die Pause hat trotzdem nicht stattgefunden. Wer die Pause wissentlich falsch dokumentiert, handelt vorsätzlich. Und Vorsatz ist genau die Schwelle, an der aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat werden kann (dazu unten). Die Falschdokumentation ist damit oft der Beleg für den Vorsatz. [eigene Einordnung]
Darf ich in der Pause das Objekt verlassen?
Das wird oft gefragt, und die Antwort hat zwei Seiten.
Das Arbeitszeitgesetz selbst verlangt nicht, dass der Mitarbeiter das Gelände verlassen darf. Eine Pause bleibt also eine Pause, auch wenn er auf dem Gelände bleiben muss.[6] [gesicherte Rechtslage]
Ob der Arbeitgeber das Verlassen aber tatsächlich verbieten darf, richtet sich nach seinem Weisungsrecht.[7] Und dieses Recht hat eine Grenze: Der Arbeitgeber muss nach „billigem Ermessen“ entscheiden – das heißt, er darf nicht willkürlich anordnen. Ein Verbot, das Gelände zu verlassen, braucht einen sachlichen Grund. [gesicherte Rechtslage]
Solche Gründe gibt es dort, wo das Wiederbetreten aufwendig ist – zum Beispiel in einem Reinraum oder einem Hygienebereich, wo man sich erst umständlich umkleiden und einschleusen muss. Im normalen Pförtner- und Objektschutzdienst fehlt ein solcher Grund meist. Ist der Mitarbeiter für seine Pause wirklich abgelöst, spricht in der Regel nichts dagegen, dass er das Gelände kurz verlässt. Ein pauschales Verbot ohne konkreten Grund wäre dann vom Weisungsrecht nicht gedeckt. [eigene Einordnung]
Die bezahlte Pause: kein Grund zur Geldsorge
In Hessen gilt für das Wach- und Sicherheitsgewerbe eine tarifliche Besonderheit. Der Manteltarifvertrag bestimmt: Bei täglichen Arbeitszeiten von über 10 bis zu 12 Stunden wird die Pause voll bezahlt.[8] [gesicherte Rechtslage, Stand August 2026]
Das ist wichtig zu wissen. Viele Mitarbeiter verzichten auf die Pause, weil sie um ihr Geld fürchten. Diese Sorge ist im 12-Stunden-Dienst in Hessen unbegründet. Wer seine 45 Minuten nimmt, verliert kein Geld. Der Lohn bleibt gleich.
Das Recht auf die Pause und die volle Bezahlung stehen nebeneinander. Der Mitarbeiter bekommt beides. Die Bezahlung ist eine reine Vergütungsregel des Tarifvertrags. Sie ändert nichts an der Pflicht aus dem Arbeitszeitgesetz – und sie heilt einen Verstoß nicht. Wird die bezahlte Pause durchgearbeitet, ist sie trotzdem nicht gewährt worden. Der Verstoß liegt vor, auch wenn auf dem Lohnzettel alles stimmt.
Hinweis zur Reichweite: Diese bezahlte Pause steht im Manteltarifvertrag Hessen. Anders als der Entgelttarifvertrag ist der Manteltarifvertrag derzeit nicht für allgemeinverbindlich erklärt.[9] Die Regel gilt daher unmittelbar für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse – also wenn der Arbeitgeber dem Arbeitgeberverband angehört, der Beschäftigte Gewerkschaftsmitglied ist oder der Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweist. [eigene Einordnung, Stand August 2026]
Die Sorgen hinter dem Durcharbeiten – ehrlich betrachtet
Warum wird trotzdem durchgearbeitet? Meist stehen dahinter Sorgen, die man ernst nehmen muss.
Die Sorge ums Geld. Wie gezeigt: in Hessen im 12-Stunden-Dienst bei tariflicher Bindung unbegründet. Die Pause ist bezahlt.
Die Sorge, das Objekt allein zu lassen. Diese Sorge ist berechtigt. Ein Objekt darf nicht leichtfertig unbesetzt bleiben. Aber daraus folgt nicht, dass der Mitarbeiter durcharbeiten muss. Es folgt etwas anderes: Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass eine Pause möglich ist – durch Ablösung, durch Planung, durch genug Personal. Die Pause zu ermöglichen ist Aufgabe des Arbeitgebers, nicht das Problem des Mitarbeiters.
Die Sorge, beim Arbeitgeber anzuecken. Auch diese Sorge ist real. Aber sie sollte im Verhältnis gesehen werden. Es geht nicht um eine Kleinigkeit oder eine Befindlichkeit. Es geht um einen gesetzlichen Schutz, dessen Verletzung mit Bußgeld belegt ist – und bei Dauer sogar strafbar wird. Wer das anspricht, macht keinen Ärger, sondern weist auf einen ernsten Rechtsverstoß hin.
Die Sorge um den Kunden und den Anschlussauftrag. Der Kunde hat ein Interesse an einem erholten, aufmerksamen Mitarbeiter. Genau dazu dient die Pause. Ein übermüdeter Wachmann ist kein Gewinn für die Sicherheit im Objekt. Und der Anschlussauftrag ist Sache des Unternehmens, nicht des einzelnen Mitarbeiters.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat? Drei Stufen
Hier liegt der Kern. Nicht jeder Pausenverstoß ist eine Straftat. Es gibt drei Stufen.
Stufe 1: die Ordnungswidrigkeit. Der Grundfall. Wird die Pause nicht, nicht in der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, ist das eine Ordnungswidrigkeit.[10] Das gilt schon bei Fahrlässigkeit – der Arbeitgeber muss es nicht einmal gewollt haben. Die Geldbuße kann bis zu 30.000 Euro betragen.[10] [gesicherte Rechtslage] Das ist noch keine Straftat. Es gibt keinen Eintrag ins Führungszeugnis.
Stufe 2: die Straftat durch Gefährdung. Der Verstoß wird zur Straftat, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Der Arbeitgeber handelt vorsätzlich – er weiß also, dass die Pause fehlt, und will es – und er gefährdet dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers. Dann droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.[11] [gesicherte Rechtslage] Beide Merkmale müssen vorliegen: Vorsatz und Gefährdung.
Stufe 3: die Straftat durch beharrliche Wiederholung. Auch ohne nachweisbare Gefährdung wird es zur Straftat, wenn der Arbeitgeber den Verstoß beharrlich wiederholt.[11] Beharrlich heißt: Er hält den Zustand trotz Kenntnis dauerhaft aufrecht. [gesicherte Rechtslage]
Für den Sicherheitsdienst ist Stufe 3 der wichtigste Fall. Die Pause fällt nicht einmal aus, sondern in jeder Schicht, über Monate. Genau das ist der Punkt, an dem die Sache von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat kippt.
Ergänzend: Wird die Gesundheitsgefahr nur fahrlässig verursacht, droht Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.[11] [gesicherte Rechtslage]
Wen trifft die Strafe? Nicht den Mitarbeiter
Das ist für Sicherheitsmitarbeiter besonders wichtig: Der Mitarbeiter, der auf seine Pause verzichtet, macht sich nicht strafbar. Er verletzt keine eigene Pflicht. Das Gesetz richtet sich an den Arbeitgeber, nicht an den Beschäftigten.[12] [gesicherte Rechtslage]
Strafe und Bußgeld treffen immer eine natürliche Person, nicht „die Firma“ als abstraktes Gebilde. Wer das ist, hängt davon ab, wer die Arbeitgeberpflichten tatsächlich wahrnimmt – nicht davon, wie die Stelle heißt.[13] [gesicherte Rechtslage]
Ein Beispiel aus der Branche: Der Objektleiter ist im Objekt der Vorgesetzte vor Ort. In kleineren Betrieben stellt er oft auch den Dienstplan auf und entscheidet über die Pausen. Dann kann ihn die Verantwortung treffen. In großen Unternehmen ist das meist anders. Dort werden die Dienstpläne zentral von der Disposition oder der Einsatzleitung gestaltet. Der Objektleiter führt sie nur aus. Dann liegt die Verantwortung nicht bei ihm, sondern bei der Stelle, die den Plan gestaltet – und über ihr bei der Geschäftsführung. [eigene Einordnung]
Der Maßstab ist einfach: Verantwortlich ist, wer die Pause organisieren könnte und es unterlässt. Wer einen Dienstplan nur abarbeitet, den er nicht ändern darf, ist nicht das Ziel der Strafnorm.
Zusätzlich kann gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße verhängt werden.[14] So wird auch die Firma als solche getroffen – über ihre verantwortlichen Personen. [gesicherte Rechtslage]
Der Weg zum eigenen Recht
Wie kommt ein Mitarbeiter zu seiner Pause, ohne sich zu schaden? Das Gesetz zwingt niemanden zu einer festen Reihenfolge. Aber es gibt einen Weg, der klug und wirksam ist.
Zuerst intern. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei der zuständigen Stelle im Betrieb zu beschweren – meist beim Vorgesetzten.[15] Der richtige erste Schritt ist, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass es keine Pause gibt, die man tatsächlich nehmen kann. Der Arbeitgeber muss dann für Abhilfe sorgen. Wichtig: Wegen einer solchen Beschwerde darf dem Mitarbeiter kein Nachteil entstehen.[15] [gesicherte Rechtslage] Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Wer die Beschwerde aber schriftlich einreicht – etwa per E-Mail –, hat später einen Beleg dafür, dass und wann er den Missstand angesprochen hat. Das kann im Streitfall hilfreich sein. [eigene Einordnung]
Dann der Betriebsrat – falls vorhanden. Der Betriebsrat ist hier ein starker Hebel. Er hat die Aufgabe, über die Einhaltung der Schutzgesetze zu wachen – das ist seine Pflicht, nicht nur seine Möglichkeit.[16] Und bei der Lage der Pausen hat er ein echtes Mitbestimmungsrecht.[17] Er kann die Einhaltung also aktiv durchsetzen. [gesicherte Rechtslage]
Die Gewerkschaft. ver.di kann beraten, unterstützen und Druck ausüben – gerade dort, wo es keinen Betriebsrat gibt. Im Sicherheitsgewerbe ist das der Normalfall.
Erst zuletzt die Aufsichtsbehörde. In Hessen ist das das Regierungspräsidium als Arbeitsschutzbehörde. Rechtlich darf sich jeder Beschäftigte jederzeit direkt dorthin wenden. Das Arbeitsschutzgesetz sieht diesen Weg ausdrücklich vor – vor allem dann, wenn der Arbeitgeber einer berechtigten Beschwerde nicht abhilft.[18] Auch hier gilt: Dem Mitarbeiter dürfen daraus keine Nachteile entstehen.[18] [gesicherte Rechtslage]
In der Praxis ist es aber meist klüger, das Problem zuerst intern und über den Betriebsrat zu lösen. Der direkte Gang zur Behörde ist selten der beste erste Schritt – er verbaut oft die einfachere Einigung im Betrieb. [eigene Einordnung]
Zur Anonymität. Wer sich an die Behörde wendet, kann um vertrauliche Behandlung bitten. Die Behörden gehen mit Hinweisen in der Regel so um, dass der Betrieb nicht erfährt, von wem sie stammen – oft durch eine allgemeine Kontrolle, die keinen Rückschluss auf eine einzelne Person zulässt. Eine Garantie gibt es aber nicht. In einem kleinen Objekt mit nur einem Betroffenen lässt sich der Hinweisgeber manchmal nicht verbergen. Der eigentliche Schutz ist deshalb nicht die Anonymität, sondern das Gesetz: Wegen einer berechtigten Beschwerde oder einer Meldung darf dem Mitarbeiter kein Nachteil entstehen.[18] Dieser Schutz besteht – ehrlich gesagt wirkt er aber erst, nachdem ein Nachteil versucht wurde. Er verhindert ihn nicht im Voraus. [eigene Einordnung]
Wo die Grenzen liegen
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage. Er sagt nicht, was Sie in Ihrem konkreten Fall tun sollen. Ob und wie Sie vorgehen, hängt von vielem ab: von der Beweislage, davon, ob es einen Betriebsrat gibt, vom Verhältnis im Betrieb.
Wichtig zu wissen ist vor allem dies: Die fehlende Pause ist kein Kavaliersdelikt. Beim Dauerzustand – dem Normalfall im Objektbetrieb – verlässt sie den Bereich der bloßen Ordnungswidrigkeit und kann strafbar werden. Und der einzelne Mitarbeiter, der durcharbeitet, trägt dafür keine Schuld.
Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, Ihre Gewerkschaft oder Ihren Betriebsrat.
Quellen
[1] § 4 ArbZG (Ruhepausen). gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html ↩
[2] BAG, Urteil vom 21.08.2024 – 5 AZR 266/23 (flexible Pausengewährung; „im Voraus feststehend“). dejure.org – BAG 5 AZR 266/23 ↩
[3] § 4 ArbZG (Freistellung von jeder Arbeitsleistung). gesetze-im-internet.de/arbzg/__4.html ↩
[4] § 2 Abs. 1 ArbZG (Arbeitszeit ohne Ruhepausen; Abgrenzung Arbeitsbereitschaft). gesetze-im-internet.de/arbzg/__2.html ↩
[5] BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG). bundesarbeitsgericht.de – 1 ABR 22/21 ↩
[6] BAG, Urteil vom 21.08.1990 – 1 AZR 567/89 (Verlassen des Betriebs während der Pause kann eingeschränkt werden). dejure.org – BAG 1 AZR 567/89 ↩
[7] § 106 GewO (Weisungsrecht des Arbeitgebers, billiges Ermessen). gesetze-im-internet.de/gewo/__106.html ↩
[8] § 6 Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Hessen (bezahlte Pause bei Arbeitszeiten über 10 bis 12 Stunden). ↩
[9] BDSW, Übersicht Ländertarifverträge (Stand 12.08.2026): Für Hessen ist der Entgelttarifvertrag 2026–2027 allgemeinverbindlich (AVE seit 31.07.2026); der Manteltarifvertrag ist dort ohne AVE geführt. bdsw.de/tarife/laendertarifvertraege ↩
[10] § 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ArbZG (Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 30.000 Euro). dejure.org/gesetze/ArbZG/22.html ↩
[11] § 23 ArbZG (Strafvorschriften; Abs. 1 Nr. 1 Gefährdung, Nr. 2 beharrliche Wiederholung; Abs. 2 fahrlässige Gefährdung). dejure.org/gesetze/ArbZG/23.html ↩
[12] §§ 22, 23 ArbZG (Normadressat ist der Arbeitgeber, nicht der Arbeitnehmer). dejure.org/gesetze/ArbZG/22.html ↩
[13] § 9 OWiG / § 14 StGB (Handeln für einen anderen; Verantwortung von Organen und beauftragten Personen). gesetze-im-internet.de/owig_1968/__9.html ↩
[14] § 30 OWiG (Geldbuße gegen das Unternehmen). gesetze-im-internet.de/owig_1968/__30.html ↩
[15] § 84 BetrVG (Beschwerderecht; kein Nachteil wegen der Beschwerde). gesetze-im-internet.de/betrvg/__84.html ↩
[16] § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Überwachungsaufgabe des Betriebsrats). gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html ↩
[17] § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Mitbestimmung bei Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen). gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html ↩
[18] § 17 Abs. 2 ArbSchG (Wendung an die zuständige Behörde; Benachteiligungsverbot). gesetze-im-internet.de/arbschg/__17.html ↩
Hinweis: Dieser Blog ist keine Rechtsberatung und ersetzt sie nicht. Er informiert allgemein über die Rechtslage als Grundlage für Ihre eigene Einschätzung. Im konkreten Fall wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, Ihre Gewerkschaft oder Ihren Betriebsrat.
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